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Unternehmen müssen Russland-Geschäft fortlaufend prüfen

Achtung: Neue Russland-Sanktionen

Rückansicht eines Autos, Aufschrift Zoll. © Andreas Scholz / stock.adobe.com
Viele Unternehmen in Deutschland unterhalten Beziehungen zu russischen Partnern, auf die sie ungern verzichten wollen oder können. Die Sanktionen treffen nun beide Seiten hart. Vor allem aber herrscht Unsicherheit: Was ist noch erlaubt? Kommen Zahlungen an? Was muss alles geprüft werden? Wo bekomme ich Hilfestellungen? Wir geben Ihnen Orientierung.

Unternehmen mit Russland-Handel (inkl. Belarus) müssen seit dem 23.02. erneut prüfen, ob ihr Geschäft mit den Sanktionen vereinbar ist. Andernfalls laufen sie Gefahr, einen strafbaren Embargo-Verstoß zu begehen. Wird dieser vom Zoll oder bei einer Außenwirtschafts-Prüfung entdeckt, kann das (bei Vorsatz) mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 5 Jahren oder (bei Fahrlässigkeit) mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 Euro (je Verstoß) geahndet werden. Das erfahren FUCHSBRIEFE auf Anfrage vom Exportanwalt Harald Hohmann.

Immer neue Sanktionen erfordern fortlaufende Überprüfungen

Seit dem 23.02.2022 werden fast täglich neue EU-Verordnungen zur Verschärfung des Russland- und Belarus-Embargos verabschiedet. Darum fällt es schwer, den Überblick zu behalten. Das Russland-Embargo von 2014 ist zu einem Fast-Total-Embargo geändert worden. So können z.B. Dual-Use-Güter (das sind alle Wirtschaftsgüter außer Waffen/Rüstungsgütern), die auf der EU-Dual-Use Liste gelistet sind, nur noch dann nach Russland geliefert werden, wenn einer der genannten sieben nicht-militärischen Verwendungszwecke (z.B. humanitärer Gebrauch, medizinische Zwecke etc.) nachgewiesen wird. Drei neue Russland-Anhänge sorgen dafür, dass ein striktes Lieferverbot für bestimmte Güter (u.a. für Güter, die zur militärisch-technischen Stärkung Russlands beitragen könnten, neuer Anhang VII) besteht. 

Hinzu kommt, dass mehr als tausend Personen bzw. Firmen in Russland gelistet wurden, mit denen keinen Geschäfte mehr gemacht werden dürfen und ihr Vermögen beschlagnahmt werden kann. Das trifft neben Regierungs-Vertretern (wie Präsident Wladimir Putin), bestimmten Duma-Abgeordneten und hohen Militär-Angehörigen auch die Oligarchen Russlands.

Unternehmen tragen das Risiko

Unternehmen müssen daher sehr aufwändige Güter- und Personen-Prüfungen vornehmen. Das Risiko für Fehler liegt komplett beim Export-Unternehmen, so Hohmann. Zumindest wenn das Ergebnis nicht klar ist, sollte das Unternehmen einen Exportanwalt einschalten. Oder das Unternehmen könnte einen Genehmigungsantrag beim BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) stellen. Gut wäre aber eine eigene Vorprüfung des Unternehmens, um unnötige Anträge zu vermeiden.

Was jetzt geprüft werden muss

Aktuelle Listen zu sanktionierten Gütern und Personen/Unternehmen finden Sie u.a. auf der Website des BAFA. Die Prüfschritte sollten u.a. folgende Punkte umfassen:

  • Sind die zu exportierenden Güter auf der allgemeinen EU-Dual-Use Güter-Liste gelistet? Wenn ja, besteht eine Genehmigungspflicht; und bei potenziell militärischer Nutzung sind Export und Verkauf verboten.
  • Sind diese Güter (oder eines seiner Bestandteile) auf einem der Anhänge der Russland-VO gelistet mit der Folge eines Verkaufs-, Liefer- und Dienstleistungsverbotes? Hier geht es v.a. um die neuen Anhänge VII, X (Öl-Raffination) und XI (Luft- und Raumfahrt); vgl. auch den bisherigen Anhang II (Öl-Förderung).
  • Bei einer möglichen Verwendung in der Krim bzw. in Donezk/Luhansk bestehen bestimmte Investitions- und Dienstleistungsverbote und für einige Güter ein Verkaufs- und Exportverbot (sowie für Güter mit Ursprung aus diesen Gebieten ein Verbot der EU-Einfuhr).
  • Alle Kredite und Geldmarkt-Instrumente sind daraufhin zu prüfen, ob sie zulässig sind.
  • „Oligarchen-Einlagen“ (von über 100.000 Euro) sind unzulässig.
  • Alle in das Russland-Geschäft involvierten Personen und Firmen (inklusive Banken) – sowie deren Geschäftsführer und Anteilseigner – sind darauf zu überprüfen, ob sie gelistet sind. Wenn ja, ist der Handel verboten.

Wenn nach der eigenen Prüfung Unklarheit besteht, ob das Russland-Geschäft zulässig ist, sollten Unternehmen Genehmigungs-Anträge beim BAFA stellen. Eile ist bei Genehmigungen im Rahmen von Altverträgen geboten. Sie müssen in den meisten Fällen bis zum 1. Mai gestellt werden.

Lieferungen können nicht einfach umgelagert werden

Vorsicht ist auch bei der Verlagerung von Geschäften geboten. Bezog ein deutsches Unternehmen Waren aus Russland vom Unternehmen, das jetzt auf einer Sanktionsliste steht, darf dieses Geschäft nicht fortgesetzt werden. Es geht auch nicht, dass die russische Firma ihre Waren jetzt nach China exportiert - und von dort dann weiter nach Deutschland. Das wäre ein verbotenes Umgehungs-Geschäft, so Hohmann.

Aus- und Einreisen nach Russland sind derzeit ebenfalls nur sehr eingeschränkt möglich. Offen für Privatpersonen sind die Wege derzeit nur über Estland, Finnland und Lettland per Flugzeug. Voraussetzung ist ein gültiges Visum. Einreisen auf dem Landweg sind derzeit nicht möglich, so die AHK Russland. Die LKWs stauen sich aktuell an den Grenzübergängen. Zudem erfahren wir, dass viele der russischen Brummis in Deutschland stranden. Die Kreditkarten der Fahrer werden gesperrt, damit gibt es auch keine Möglichkeiten zu tanken. Auf der Website der AHK finden Sie eine Übersicht zur aktuellen Lage sowie eine Krisen-Hotline.

Kontakt:

Hohman Rechtsanwälte
RA PD Dr. Harald Hohmann

Am Galgenfeld 14 – 16
D-63571 Gelnhausen

Tel.: 06051 – 8888 644
Mobil: 0174 - 929-4153
Mail to: harald.hohmann@hohmann-rechtsanwaelte.com
Website www.hohmann-rechtsanwaelte.com

Fazit: Die Situation im Russland-Geschäft wird dauerhaft angespannt bleiben. Die Sanktionen verändern sich dynamisch. Unternehmen, die hier nicht auf Zack sind, droht eine Rechtsverfolgung. Lassen Sie sich im Zweifelsfall beraten.

Hinweis: Weitere Informationen und konkrete Prüfschritte finden Sie in der Online-Version des Artikels. Sollten Sie individuellen Beratungsbedarf haben, empfehlen wir Ihnen: RA Dr. Harald Hohmann, info@hohmann-rechtsanwaelte.com

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