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Auskunftsanspruch nach § 10 EntgTranspG

Entgelttransparenzgesetz: Gilt auch für freie Mitarbeiter

Wenn es zum Streit über die gerechte Bezahlung von Männern und Frauen kommt, sind Selbständige und freie Mitarbeiter künftig nicht mehr außen vor. Auch sie dürfen das Gehalt ihrer Kollegen erfahren, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) jetzt entschieden hat.

Auch arbeitnehmerähnliche Personen (wie freie Mitarbeiter) fallen unter das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG). Vor dem BAG ging es darum, ob feste, aber eigentlich freie Mitarbeiter überhaupt einen Auskunftsanspruch haben. 

Das sagt das höchste deutsche Arbeitsgericht in seinem ersten Urteil zum Gesetz. Neben Arbeitnehmern haben danach auch tausende Selbstständige (Journalisten, Informatiker, Juristen, Architekten), die ihr Einkommen vorwiegend von einem Arbeitgeber beziehen, einen Anspruch auf Informationen zum Verdienst ihrer Kollegen mit vergleichbaren Aufgaben. 

Bislang nur geringe praktische Relevanz

Denn das Gesetz setze, so die Erfurter Richter, die europäische Richtlinie 2006/54 EG um, mit der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen verwirklicht werden solle. Geklagt hatte eine freie Fernseh-Journalistin gegen das ZDF. 

Das Institut der Deutschen Wirtschaft (IW) attestierte dem Gesetz bislang allerdings nur eine geringe Wirkung beim Schließen der Lohnlücke. Nur wenige Beschäftigte nutzen den Auskunftsanspruch.

Fazit: Der Anwendungsbereich des EntgTranspG muss dem europäischen Arbeitnehmerbegriff entsprechen – und der ist weiter gefasst als der deutsche und umfasst auch freie Mitarbeiter.

Urteil: BAG vom 25.6.2020, Az.: 8 AZR 145/19

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