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Blanko-Kündigung möglich

Neue Möglichkeiten bei außerordentlicher Kündigung

Blanko-Kündigung möglich. Copyright: Pexels
Die Liste der Gründe für eine außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber ist lang: Arbeitsverweigerung, geschäftsschädigende Äußerungen, Betrug, Diebstahl, Veruntreuung – um nur einige zu nennen. Auch wenn zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht alle Details bekannt sind, muss der Betrieb trotzdem die Trennung einleiten. Gibt es im Prozess dann noch die Möglichkeit, alle und auch neue Fakten nachzuschieben?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) erweitert die Gestaltungsmöglichkeiten der Arbeitgeber  bei einer außerordentlichen Kündigung. Demnach kann – so die Richter in Erfurt – grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung sogar zunächst quasi „blanko“ ausgesprochen werden. 

Der zweite Senat betonte, dass es problemlos möglich sei, Kündigungsgründe im Prozessverlauf nachzuliefern. 

Kompletter Austausch ist möglich

Dies gilt insbesondere für solche, die dem Betrieb neu bekannt geworden sind. Es kommt in der Praxis oft vor, dass noch nicht alle Fakten für die Kündigung auf dem Tisch liegen, aber trotzdem wegen laufender Fristen gehandelt werden muss. 

Die Richter am BAG: Der Arbeitgeber darf darauf hoffen, dass sich noch rechtzeitig im Verlauf des Rechtsstreits ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung „offenbaren“ wird. Die Kündigung sei grundsätzlich sogar „blanko“ möglich. Die Richter verwiesen darauf, dass auch ein kompletter Austausch der bisherigen Kündigungsgründe zulässig ist.

Fazit: Gründe die bei einer außerordentlichen Kündigung zunächst nicht bekannt waren, können im Prozessverlauf nachgeschoben werden.

Urteil: BAG vom 12.1.2021, Az.: 2 AZN 724/20

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