Neue Möglichkeiten bei außerordentlicher Kündigung
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) erweitert die Gestaltungsmöglichkeiten der Arbeitgeber bei einer außerordentlichen Kündigung. Demnach kann – so die Richter in Erfurt – grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung sogar zunächst quasi „blanko“ ausgesprochen werden.
Der zweite Senat betonte, dass es problemlos möglich sei, Kündigungsgründe im Prozessverlauf nachzuliefern.
Kompletter Austausch ist möglich
Dies gilt insbesondere für solche, die dem Betrieb neu bekannt geworden sind. Es kommt in der Praxis oft vor, dass noch nicht alle Fakten für die Kündigung auf dem Tisch liegen, aber trotzdem wegen laufender Fristen gehandelt werden muss.
Die Richter am BAG: Der Arbeitgeber darf darauf hoffen, dass sich noch rechtzeitig im Verlauf des Rechtsstreits ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung „offenbaren“ wird. Die Kündigung sei grundsätzlich sogar „blanko“ möglich. Die Richter verwiesen darauf, dass auch ein kompletter Austausch der bisherigen Kündigungsgründe zulässig ist.
Fazit: Gründe die bei einer außerordentlichen Kündigung zunächst nicht bekannt waren, können im Prozessverlauf nachgeschoben werden.
Urteil: BAG vom 12.1.2021, Az.: 2 AZN 724/20