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Mobiles Arbeiten an die Kette legen?

Skurriler Streit um ein Laptop und seinen Einsatzort

Laptop. © Maryna Andriichenko / Getty Images / iStock
Ein Streit über ein Laptop zwischen einer Unternehmerin und ihrem Betriebsrat hat skurrile Blüten getrieben. Erst wollte die Chefin das Gerät nicht bewilligen, dann wollte sie es fest an einem Arbeitsplatz installieren. Zwei Gerichte haben sich mit dem Fall beschäftigt.

So mancher Arbeitgeber möchte seinen Betriebsrat gern "an die Kette" legen, aber wer das zu buchstäblich nimmt, scheitert. Das musste die Chefin einer Textilfirma erfahren, die sich mit ihrem Betriebsrat um den mobilen Arbeitsplatz fetzte. 

In einem ersten Urteil hatte sich der Betriebsrat ein Laptop als Arbeitsmittel erstritten. Das Landgericht (LAG) Köln hatte entschieden, dass dem Betriebsrat der Laptop zusteht. 

Laptop sollte fest montiert werden

Die Unternehmerin fügte sich dem Richterspruch, hatte aber noch einen Pfeil im Köcher. Sie erklärte gegenüber dem Betriebsrat, sie händige den Laptop nur unter der Bedingung aus, dass dieser in seinem Büro fest montiert werde. Mit der Verpflichtung zur Überlassung eines Laptops sei nicht zugleich der standortunabhängige Einsatz verbunden, so die Begründung. Zudem habe das Unternehmen ein Interesse daran, das Gerät durch die Befestigung vor Verlust oder Beschädigung zu sichern. 

Ein Laptop ist ein Mobilgerät

Natürlich akzeptierte der Betriebsrat das nicht und zog erneut vor Gericht, diesmal das Arbeitsgericht (ArbG) in Köln. Das stellte salopp fest, dass ein Laptop ein Mobilgerät und damit nicht ortsgebunden sei, es müsse standortunabhängig einsetzbar sein. Eine Befestigung an einem festen Arbeitsplatz steht damit der eigentlichen Verwendung entgegen. Der pflegliche Umgang mit überlassenen Sachmitteln gehöre ohnehin zu den Pflichten des Betriebsrats.

Fazit: Ein Laptop ist ein mobiles Arbeitsgerät. Die Überlassung unter der Bedingung, das Gerät fest im Büro anzuketten, erfüllt nicht den Sinn und Zweck des Gerätes und ist nicht akzeptabel.

Urteil: ArbG Köln vom 10.1.2023, Az.: 14 BV 208/20

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