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Deal ist keineswegs immer Gestaltungsmissbrauch

Keine Steuer für die private Nutzung des Dienst­telefons

Keine Steuer für die private Nutzung des Dienst­telefons. Copyright: Pexels
Das Motiv, Steuern zu sparen, macht einen ‚Deal‘ mit dem Arbeitgeber deshalb noch nicht verwerflich. Finanzämtern gefällt das natürlich ganz und gar nicht und sie versuchen, das zu verhindern. Das Finanzgericht (FG) München musste in einem Fall ein Machtwort sprechen und hat den Vorwurf des ‚Gestaltungsmissbrauchs‘ zurückgewiesen.

Wenn ein Beschäftigter sein Diensthandy auch privat nutzen darf, muss er für diesen Vorteil keine Lohnsteuer zahlen. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer zuvor sein privates Handy für nur einen Euro an seinen Arbeitgeber verkauft und es dann als Diensthandy zurück­bekommen hat. Dies hat das FG München entschieden. 

Die  Parteien schlossen einen Kaufvertrag über das Gerät. Der Arbeitgeber übernahm die gesamten Kosten des Mobilfunk­vertrags und führte darauf, wie üblich bei Dienst­telefonen, keine Lohnsteuer ab. 

Außenprüfer wollen den Deal kippen

Im Rahmen einer Lohn­steuer­außen­prüfung kam es zum Streit mit dem Finanzamt. Denn die Prüfer sahen in dem Handy­verkauf einen Gestaltungs­missbrauch. Der symbolische Preis von einem Euro sei nicht üblich, so die Begründung. Die Prüfer verlangten rückwirkend Lohnsteuer auf die vom Arbeitgeber getragenen Kosten des Mobilfunk­vertrags. 

Das FG bewertet den Fall allerdings anders: Für die Steuer­freiheit des Telefons sei die Kaufpreis­höhe unerheblich, entschieden die Richter. Der Verkauf eines Mobil­telefons an den Arbeitgeber zu einem geringen Kaufpreis ist keine missbräuchliche Gestaltung, der die Lohnsteuerfreiheit bei einem Diensttelefon aufhebt.

Fazit: Übernimmt ein Arbeitgeber die Diensthandy-Kosten, fällt keine Lohnsteuer dafür an, das gilt auch dann, wenn das Handy zuvor nur für einen symbolischen Preis an den Betrieb verkauft wurde.

Urteil: FG München vom 20.11.2020, Az.: 8 K 2656/19

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