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Keine Lohnsteuerpauschalierung für eine nur für Führungskräfte ausgerichtete Feier

Party nur für Führungskräfte ist komplett was für die Steuer

Man muss die Feste feiern, wie sie fallen, sagt der Volksmund. Ob das auch für Unternehmen gilt, darüber lässt sich trefflich streiten. Bei den Kosten für die Party, die ausschließlich für die Führungskräfte bestimmt ist, schaut das Finanzamt jedenfalls genau hin.

Eine Jahresabschlussfeier allein für die Führungscrew ist teuer. Denn die Lohnsteuer für eine ausschließlich für angestellte Führungskräfte ausgerichtete Feier wird nicht mit dem Pauschsatz von 25% versteuert. Dies hat der 8. Senat des Finanzgerichts (FG) Münster entschieden. 

Daran hat sich auch nicht durch die Neufassung des EStG zum Begriff „Betriebsveranstaltung“ von 2015 nichts geändert.
Ein Industriebetrieb versteuerte die Ausgaben von 17.500 Euro für seine Jahresabschlussfeier in der Lohnsteuervoranmeldung mit dem üblichen Pauschalsatz unterzubringen. 

Betriebsveranstaltung ist keine geschlossene Veranstaltung

Die Steuerprüfer akzeptierten das nicht. Denn die Veranstaltung stand nicht allen Mitarbeitern offen. Den Einwand der Firma gegen den Nachforderungsbescheid, akzeptierte das Gericht nicht. Das Unternehmen hatte argumentiert, dass die „Öffnung für alle Mitarbeiter“ nach neuer Rechtslage kein Definitionsbestandteil des Begriffs „Betriebsveranstaltung“ mehr sei.

Die Richter sahen das anders. Der Zweck der Pauschalierungsvorschrift sei darauf angelegt, eine einfache und sachgerechte Besteuerung zu ermöglichen. Der Durchschnittssteuersatz von 25% sei aber nur dann sachgerecht, wenn die Arbeitnehmer aller Lohngruppen an der Betriebsveranstaltung teilnehmen könnten.

Fazit: Die Pauschalierungsvorschrift ist nur dann auf Veranstaltungen des Arbeitgebers anwendbar, wenn die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offen steht.

Urteil: FG Münster vom 20.2.2020, Az.: 8 K 32/19 E,P,L

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