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Einkünfteerzielungsabsicht muss sauber nachgewiesen werden

Steuerfalle Rechtsträgerwechsel

Wenn Sie ein »Steuersparmodell« überlagen, passen Sie auf, dass Sie für die Gesamtkonstruktion eine Einkünfteerzielungsabsicht nachweisen können. Besonders beim Wechsel des Rechtsträgers tut sich ansonsten eine Steuerfalle auf.

Passen Sie bei Steuerkonstruktionen mit Wechsel des Rechtsträgers auf, dass Ihnen das Finanzamt nicht mangelnde Einkünfteerzielunsgabsicht unterstellen kann! Zwar können Sie mit einer sogenannte Überschussprognose gegenhalten. Aber die Einkünfteerzielungsabsicht muss für die Gesamtkonstruktuion nachvollziehbar sein.

Vorsicht bei Wechsel des Rechtsträgers

Der Wechsel des Rechtsträgers während des Betrachtungszeitraumes kann zur Steuerfalle werden. Ein global denkender „Steuersparfuchs" überlegte sich folgende Konstruktion: Im Jahr 2006 wurde in Lichtenstein eine Stiftung gegründet. Der Gründer stellte dieser Stiftung ein Darlehen zur Verfügung. Die Stiftung beteiligte sich mit dem Geld an eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG im Inland. Die KG erwarb von einem Bankhaus emittierte Schuldverschreibungen. Diese waren zum Teil über Bankdarlehen refinanziert.

2006 und 2007 kam es dadurch zu negativen Einkünfte aus Kapitalvermögen. In einem nächsten Schritt gründete die Stiftung auf den British Virgin Islands eine Limited. Sie übertrug 2008 die verlusthaftende KG Beteiligung unentgeltlich auf die Limited. Für die Jahre 2006-2007 beantragte die Stiftung den Ansatz der Verluste. Sie verwies auf einen im Jahr 2016 zu erwartenden Totalüberschuss aufgrund der Schuldverschreibungen.

Finanzamt behauptet fehlende Einkünfteerzielungsabsicht

Das Finanzamt lehnte die Verluste ab. Begründung: mangelnde Einkünfteerzielungsabsicht. Denn bei der Aufstellung einer Überschussprognose wird im Grundsatz auf die Individualbesteuerung abgestellt. Nur in Ausnahmefällen – Generationenbetriebe (Land- und Forstwirtschaft), Vermietung und Verpachtung ( Prognosezeitraum 30 Jahre), und Hinterbliebenenversorgung – wird die Prognose auf den Rechtsnachfolger ausgeweitet.

Im vorliegenden Fall können diese Grundsätze jedoch nicht angesetzt werden. Denn die Wertpapiergeschäfte waren lediglich auf einen Zeitraum von 10 Jahren angelegt. Zudem war durch die Stiftung bereits bei Investmentbeginn geplant, die Einkunftsquelle vor dem Eintreten positiver Einkünfte unentgeltlich auf die im Niedrigsteuerland ansässige Ltd. zu übertragen. Der Gesamtplan sah für den Ursprungsrechtsträger nie einen Totalüberschuss vor.

Fazit:

Für den Gesamtplan muss ersichtlich werden, dass ein Totalüberschuss kalkuliert werden kann. Sonst kippt ein Steuermodell.

Hinweis:

Bei einer Überschussprognose werden über einen repräsentativen Betrachtungszeitraum – der je nach Einkunftsart unterschiedlich ist – werden die Einnahmen und Ausgaben kalkuliert und hochgerechnet. Bleibt in der Summe eine rote Zahl stehen, werden die Verluste steuerlich nicht berücksichtigt. Ist das Endergebnis positiv, sind die Anfangsverluste steuerlich ausgleichsfähig.

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