Verspätete Abgabe kennt Bedingungen
Der Steuerberater verwies auf die Mehrbelastungen während der Pandemie. Denn auf der Website des Finanzamts war zu lesen, dass die "Besonderheiten der Pandemie" in Einzelfällen berücksichtigt würden. Finanzamt und FG ließen sich von dieser Argumentation jedoch nicht überzeugen. Die Ausführungen auf der Website würden keine verspätete Abgabe ohne Antrag auf Fristverlängerung rechtfertigen. Auch der festgesetzte Verspätungszuschlag, gegen den sich der Kläger wehren wollte, sei daher rechtmäßig.
Fristverlängerung muss pünktlich beantragt werden
Grundsätzlich wäre im vorliegenden Fall ein pünktlich eingereichter Antrag auf Fristverlängerung wohl genehmigt worden. Der hätte aber vor dem Stichtag (31.08.2021) erfolgen müssen. Sich im Nachhinein auf Pandemie-Stress zu berufen, überzeugt nicht. Dass der Bundesfinanzhof (BFH) den Sachverhalt anders beurteilt, ist nicht zu erwarten.
Fazit: Fristen müssen eingehalten werden. Vage Formulierungen auf der Finanzamt-Website sollten nicht zum Anlass genommen werden, um die Steuererklärung verspätet abzugeben.
Urteil: FG Düsseldorf vom 7.3.2023, 12 K 1588/22 AO