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Betreuung durch Notrufsystem als haushaltsnahe Dienstleistung?

Für den Haushalt und doch nicht haushaltsnah

Einbrecher in einer Wohnung. © luckybusiness / stock.adobe.com
Immer mehr Haushalte schätzen inzwischen den Service eines Hausnotrufsystems. Der Bundesfinanzhof musste jüngst die Frage klären, ob solche Dienstleistungen steuermindernd geltend gemacht werden können.
Für ein Hausnotrufsystem, das lediglich eine 24-Stunden-Servicezentrale kontaktiert, ist die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nicht möglich. Zwar können seit 2003 können Steuerzahler eine Steuerermäßigung von 20% der Aufwendungen, maximal 4000 Euro pro Steuerjahr, für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch nehmen.

Leistungen außerhalb des Haushalts sind aber nicht begünstigt, auch wenn sie für den Haushalt erbracht werden. Im Urteilsfall zahlte die Klägerin für die Bearbeitung von eingehenden Alarmen und die Verständigung von Bezugspersonen, nicht jedoch für das Rufen des Notdienstes. Diese Dienstleistung wurde nicht in ihrem Haushalt erbracht.

Fazit: Wird die Leistung außerhalb des Haushalts erbracht, kann sich nicht als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich geltend gemacht werden.

Urteil: BFH, VI R 7/21

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