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Bundesverwaltungsgericht bringt DIHK in Bedrängnis

Angezählt: Kammer-Mitglieder können Austritt aus dem Dachverband verlangen

Es gibt Unternehmer, die ärgern sich gewaltig über politische Äußerungen des Deutschen- Industrie- und Handelskammertags (DIHK), die dieser im Namen der 79 Kammern abgibt. Vordergründig geht es beim Streit, der jetzt vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig landete, um die Energiepolitik. In Wirklichkeit geht es um das politische Mandat des Dachverbands, dem jetzt Korsettstangen verpasst wurden.

Die Spielräume des DIHK, s(e)ine politische "Haltung" zu äußern, werden deutlich enger. Das Bundesverwaltungsgericht ist der Klage eines Kammer-Rebellen aus Münster gefolgt. Es hat die IHK Nord Westfalen dazu verdonnert, die Spitzenorganisation zu verlassen.

Streit schwelt seit Jahren

Hintergrund ist ein seit Jahren schwelender Streit um das politische Mandat der Organisation in Berlin. Der DIHK finanziert sich aus den Mitgliedsbeiträgen der regionalen Kammern. Der Münsteraner Unternehmer, der sich mit der Planung und dem Bau von Windkraftanlagen beschäftigt, kritisierte, dass der DIHK sich gegen den Ausstieg aus der Kernenergie ausgesprochen hat.

Die öffentlichen Aussagen berücksichtigten nicht, dass es unter den Pflichtmitgliedern der IHK auch Positionen pro erneuerbare Energien gebe. Aber auch andere Themen sieht das BVerwG nicht mit dem Neutralitätsgebot vereinbar: Dazu gehören Äußerungen zum Mindestlohn, zur Rente mit 63, zum Hochwasserschutz oder zum außenpolitischen Auftreten der Kanzlerin. Dies sind Reizthemen, die natürlich auch die öffentliche Wahrnehmung der Kammerorganisation hoch halten.

Schlupfloch aufgezeigt

Ein Schlupfloch haben die Richter in Leipzig allerdings für den DIHK gelassen: Das Oberverwaltungsgericht in Münster, an den der Streit zurückverwiesen wurde, muss jetzt prüfen, ob es dem DIHK gelingt, einen „wirksamen und effektiven Schutz gegen grundrechtswidrige Aufgabenüberschreitungen“, zu installieren. 

Wenn die Verbandsoberen in Berlin den DIHK aus dem schweren Fahrwasser bringen wollen, werden sie sich was einfallen lassen müssen. Der Auftrag der Richter der achten Kammer ist nicht leicht umzusetzen. Eine schlichte Satzungsänderung reicht dazu jedenfalls nicht. 

Fazit: Kammer-Mietglieder müssen Kompetenzüberschreitungen des Dachverbands (DIHK) nicht klaglos erdulden.

Urteil: BVerwG vom 14. 10. 2020, Az.: 8 C 23.19

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