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Lehman-Zertifikate: Sonderregelung greift

Verluste vollständig abziehbar

Für die ehemaligen Besitzer von Lehman-Zertifikatengibt es zum Teil doch noch Glück im Unglück. Dafür sorgt jetzt der Bundesfinanzhof. Er verschafft einer Sonderregelung von 2007 Gültigkeit.

Positives BFH-Urteil für Verluste aus Zertifikaten der Lehmann Brothers Bank … In der Einkommensteuererklärung für 2012 erklärte der Kläger neben Kapitalerträgen in Höhe von 29.868 Euro auch nicht ausgeglichene Verluste in Höhe von 42.448 Euro. Sie stammten aus der Veräußerung von Zertifikaten der Lehman Bank.

Den Verlust ermittelte er aus der Differenz zwischen dem Veräußerungspreis in Höhe von 8.552 Euro und den Anschaffungskosten in Höhe von 51.000 Euro. Der Mann hatte Ende 2007 zehn Stücke des Bonus Express Defensiv Zertifikats (WKN A0S116) für 10.200 Euro und am Anfang 2008 weitere 40 Stück des Bonus Express Defensiv VIII Zertifikats (WKN A0SUEV) für 40.800 Euro von einer Bank erworben. Emittent war jeweils die Bank Lehman Brothers.

Einigung mit der Bank, keine Einigung mit dem Finanzamt

Die Zertifikatsanteile wurden nach Insolvenz des Emittenten aufgrund eines Vergleichs an die Bank zurück übertragen. Der Mann hatte sich mit seiner Bank vor dem Oberlandesgericht auf eine Zahlung in Höhe von 10.200 Euro abzüglich Ausschüttungen in Höhe von 1.647,23 Euro, insgesamt also 8.552,77 Euro, geeinigt . Nach dem Vergleich erklärten die Beteiligten alle wechselseitigen Ansprüche sowie etwaige Schadensersatzansprüche als erledigt.

Das Finanzamt berücksichtigte den Verlust aus den Lehman-Zertifikaten in den Einkommensteuerbescheiden nicht. Ab 2009 wurde die Besteuerung der Kapitaleinkünfte im Zuge der Einführung der Abgeltungsteuer grundlegend geändert. Nach der vor 2009 gültigen Gesetzeslage hätte der Verlust unstreitig nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen geführt. Aufgrund gesetzlichen Übergangsregelung – sie gilt für Käufe ab dem 15.3.2007 – ist aber zugunsten des Klägers das neue Recht anwendbar. Und das, obwohl er die Zertifikate schon vor 2009 und damit vor Einführung der Abgeltungsteuer gekauft hatte, so der BFH.

Verlust darf fast vollständig abgezogen werden

Nach dem BFH-Urteil darf der Mann jetzt im Jahr 2012 bei den Kapitaleinkünften den beantragten Verlust von 42.448 Euro fast vollständig abziehen. Begründung: Nach dem 30.6.2009 realisierte Verluste aus der Veräußerung von sog. Vollrisikozertifikaten wie den streitigen Lehmann-Zertifikaten, die nach dem 14.3.2007 angeschafft wurden, sind bei den Kapitaleinkünften abziehbar und ausgleichsfähig.

Fazit: Wer einen ähnlichen Streit vor Gericht austrägt, kann jetzt fest auf Satisfaktion hoffen.

Urteil: BFH VIII R 16/16

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