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Auskunftsanspruch des neuen Mieters

Alter Mietvertrag als Beleg

Vermieter sind in Punkto Miete gegenüber dem neuen Wohnungsnutzer zur Transparenz verpflichtet. Aber müssen sie deshalb gleich eine Kopie des alten Mietvertrags vorlegen?

Fordert ein Mieter von seinem Vermieter Auskunft über die vom Vorgänger bezahlte Miete, ist dies rechtlich zulässig. Ungeklärte war bislang aber, ob eine mündliche Auskunft des Vermieters ausreicht oder ob dafür auch ein Beleg vorzulegen ist.

Beleg darf geschwärzte Stellen haben

Auf Verlangen muss der Vermieter den Mietvertrag des vorherigen Wohnungsnutzer aushändigen, so die Entscheidung des Landgerichts (LG) Berlin. Der Beleg darf allerdings geschwärzte Stellen enthalten.

Im konkreten Fall gab es Streit um die Miethöhe. Die ortsübliche Vergleichsmiete nach dem Berliner Mietspiegel betrug bei Vertragsschluss 733 Euro. Die zulässige Höchstmiete lag bei 806 Euro. Der Mietvertrag sah jedoch eine Nettokaltmiete von 1.300 Euro vor.

Vermieter wollte Beleg nicht zeigen

Der Vermieter erklärte, dass der Vormieter schon eine Nettokaltmiete in dieser Höhe gezahlt habe. Den geforderten Mietvertrag legte er allerdings nicht vor.

Das LG stellte fest, dass der gesetzliche Auskunftsanspruch des Mieters zur Vormiete auch die Vorlage eines Belegs (Mietvertrag) umfasst. Die Richter wollen damit Streitigkeiten vor Gericht über die Miethöhe vermeiden.

Fazit: Ein Neu-Mieter hat einen Anspruch auf Auskunft über die Höhe der Vormiete einschließlich eines Belegs.

Urteil: LG Berlin vom 26.6.2019, Az.: 65 S 55/19

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