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Gastdozent im Ausland berechtigt zur Untervermietung

Untervermietung: Bei Job im Ausland kein Problem

Jobwechsel, zeitweise Arbeit im Ausland, eine veränderte Lebenssituation: Es gibt viele Gründe, eine Wohnung oder ein Zimmer unterzuvermieten. Entscheidend ist die Frage, ob der Vermieter die Untervermietung akzeptiert. Allerdings gibt es Ereignisse, die eine Ablehnung nicht zulassen. Einen weiteren Fall, bei dem der Vermieter nicht Nein sagen kann, hat jetzt das Amtsgericht (AG) Berlin-Tempelhof der Liste hinzugefügt.

Mieter dürfen ihre Bleibe nicht untervermieten, ohne die Zustimmung ihres Vermieters. Hat der Mieter aber ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung, muss der Vermieter das akzeptieren. 

Er kann eine Untervermietung nicht ablehnen, wenn ein Mieter befristet als Gastdozent für zwei Jahre in der Mongolei lehren will. Diese Entscheidung hat das Amtsgericht (AG) Berlin-Tempelhof gefällt. 

Glaubhafte Belege vorgelegt

Der Vermieter verweigerte die Zustimmung. Er berief sich darauf, dass die von ihm verlangten offiziellen Dokumente, wie Visa und Aufenthaltsgenehmigungen, nicht vorgelegt wurden. Das Gericht verwies dagegen darauf, dass die Bestätigung der Hochschule ausreiche. Ebenso die nachvollziehbare Berechnung, dass der Mieter aus wirtschaftlichen Gründen auf die Untervermietung angewiesen sei. 

Der Vermieter müsse diesen glaubhaft vorgetragenen Gründen im Einzelnen entgegentreten, um die Untervermietung zu verhindern entschied das Gericht. Wenn er dies nicht kann, muss er seine Zustimmung erteilen. 

Fazit: Nimmt der Mieter einen zeitlich begrenzten Job im Ausland an, berechtigt ihn dies zur Untervermietung seiner Wohnung,

Urteil: AG Berlin-Tempelhof vom 22.1.2020, Az.: 3 C 234/19

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