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Persönlichkeitsbildung wird nicht steuerlich gefördert

Steuerfreibetrag nur bei „echter“ Berufsausbildung

Eltern schickten ihren volljährigen Sohn auf eine kirchliche Internatsschule und wollten den Steuerfreibetrag für die Berufsausbildung ihres Kindes. Der Bundesfinanzhof sah das kritisch.

Achtung, der Fiskus erkennt nicht jede Schule als „berufsbildend" an! Das heißt: Bei einem „Fehlgriff" erhalten Eltern keine Steuerfreibeträge für ihr Kind bzw. kein Kindergeld. Das erfuhren jetzt die Eltern eines volljährigen Kindes, der für zehn Monate die Josia-Missionsschule, eine kirchliche Internatsschule in Isny im Allgäu, besuchte. Dieser Schulbesuch wurde von Familienkasse und Finanzgericht mangels konkreten Bezugs zu einem angestrebten Beruf nicht als „Berufsausbildung" anerkannt. Auch der BFH kam im Rahmen seiner revisionsrechtlichen Prüfung zu keinem anderen Ergebnis.

Unter „Berufsausbildung" sind eine Reihe von Maßnahmen zu verstehen. Sie müssen auf den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen gerichtet sein, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Unabhängig davon, ob sie in einer Studien- oder Ausbildungsordnung vorgeschrieben sind. Erforderlich ist aber ein konkreter Bezug zu dem von dem Kind angestrebten Beruf, so der BFH.

Fazit: Erkundigen Sie sich im Zweifel vorab bei Ihrem örtlichen Finanzamt. Es gibt zwar keine verbindliche Auskunft. Aber möglicherweise erhalten Sie eine Indikation.

Urteil: BFH, III R 25/18

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