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BFH lässt keine Ausnahme zu

Firmenwagennutzung durch den Unternehmer erhöht den Betriebsgewinn

Wenn der Unternehmer selbst den Firmenwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nutzt, erhöht das pauschal den Betriebsgewinn. Der BFH lässt keine Ausnahme vom 0,03%-Zuschlag zu.

Wird der Firmenwagen vom Unternehmer auch für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte genutzt, erhöht das den betrieblichen Gewinn! Denn die Gesetzeslage zur Besteuerung eines Firmenwagens ist für Arbeitnehmer und Unternehmer nicht vergleichbar. Unternehmer haben anders als Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit, eine Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb an weniger als 15 Tagen im Monat nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Sie können somit nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Gewinnzuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb(sstätte) reduzieren.

Die Berechnung der Gewinnerhöhung ist eine kleine Wissenschaft für sich. Sie kann im Jahr aber durchaus einige Hundert Euro betragen. Die Entfernungspauschale berechnet sich aus Entfernungskilometern zwischen Wohnung und Betrieb mal 30 Cent pro Kilometer mal Arbeitstage. Das gilt ausnahmslos und ist unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der monatlichen Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte.

Fazit:

Der BFH hält es für nicht verfassungswidrig, wenn er für Unternehmer keine Ausnahme vom 0,03%-Zuschlag zulässt.


Urteil:

BFH-Urteil VIII R 14/15.

Hinweis:

Berechnungsbeispiel mit der 1 %-Methode

Vorgaben:

  • Mehr als 50% betriebliche Nutzung eines Betriebs-Pkw
  • kein Fahrtenbuch
  • Fahrtstrecke von der Wohnung zur Betriebsstätte 15 km
  • Unternehmer nutzt Fahrzeug für Betriebsfahrten und zusätzlich für Fahrten Wohnung

Betrieb:

  • Bruttolistenpreis des Fahrzeugs 50.000 EUR
  • alle Kfz-Kosten werden im Betrieb als gewinnmindernde Betriebsausgaben verbucht
  • der Unternehmer fährt an 120 Tagen im Jahr, also 10 Tage im Monat, mit dem PKW von zu Hause zum Betrieb

 

Gewinnerhöhung:

(Privatentnahme) wegen Privatfahrten, 1% -Regelung:
1% von 50.000 EUR Bruttolistenpreis x 12 Monate = 6.000 EUR

Fahrten von der Wohnung zum Betrieb:

Die Gewinnerhöhung ist nach der gesetzlichen Vorgabe so zu errechnen, dass von einem
Betrag A (0,03 % des Bruttolistenpreises x einfache Entfernung von der Wohnung zum Betrieb x 12 Monate für ein volles Jahr)
ein Betrag B abgezogen wird, den ein Arbeitnehmer für seine Fahrten von der Wohnung zur Arbeit absetzen darf (sog. Entfernungspauschale, gesamte Fahrten im Jahr x Entfernungskilometer einfach x 0,30 EUR pro Kilometer)

  • Betrag A laut gesetzlicher Regelung:

0,03 % vom Bruttolistenpreis von 50.000 EUR x einfache Entfernung von 15 km x 12 Monate = 2.700 €

  • Betrag B (Entfernungspauschale):

Einfache Fahrt 15 km x 0,30 EUR x 120 Tage = 540 EUR

Gewinnerhöhung wegen Fahrten von der Wohnung zum Betrieb:
Betrag A (2.700 EUR) minus Betrag B (540 EUR) = 2.160 €

Typisierende Annahme des Gerichts
Betrag A (0,03 %) beruht auf der typisierenden Annahme des Gesetzgebers, dass der Unternehmer an 15 Tagen im Monat mit dem PKW zum Betrieb fährt. Das gilt auch dann, wenn der Unternehmer wie in unserem Beispielsfall an weniger als 15 Tagen monatlich mit dem PKW zum Betrieb fährt.

Die Klägerin wollte erreichen, dass der Betrag A auf Basis der tatsächlich mit dem PKW zum Betrieb gemachten Fahrten berechnet wird.
Dazu teilte sie die 0,03 % durch die typisierten 15 Arbeitstage und multiplizierte sie mit der tatsächlich unter 15 Fahrten liegenden Zahl der monatlichen Fahrten von der Wohnung zum Betrieb des Unternehmers.
Dadurch wäre Betrag A, und damit die zu versteuernde Gewinnerhöhung, wegen der Fahrten Wohnung-Betrieb niedriger ausgefallen.

Konkrete Beispielrechnung zum Klagefall
Berechnung Betrag A im Beispielsfall nach Auffassung der Klägerin:
0,03% vom Bruttolistenpreis von 50.000 EUR, geteilt durch die vom Gesetzgeber typisierten 15 Arbeitstage, multipliziert mit den tatsächlichen 10 Fahrttagen pro Monat von der Wohnung zum Betrieb x 15 km einfache Entfernung x 12 Monate = 1.800 €

Fazit:

Demnach wäre Betrag A, und damit auch die Gewinnerhöhung, um 900 EUR niedriger ausgefallen als nach der vom Gesetzgeber für 15 Tage pro Monat typisierten Berechnung.

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