Arbeitgeber braucht nicht sofort informieren
Die Kündigung eines Schwerbehinderten ist nicht allein deshalb unwirksam, weil der Arbeitgeber die Vertretung nicht unverzüglich über sein Vorhaben informiert hat. Ungültig ist sie nur dann, wenn die Interessenvertretung komplett übergangen worden wäre. Das hat jetzt das Bundesarbeitsgerichts (BAG) entschieden. Der Arbeitgeber hatte die Schwerbehindertenvertretung erst drei Monate nach dem Integrationsamt und dem Betriebsrat einbezogen.
Urteil: BAG vom 13.12.2018