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FAQ zum Prüfverfahren

Allgemeine Fragen

Wenn die Private Banking Prüfinstanz einen Hinweis erhält, den sie für beachtenswert im Sinne des TRUSTED WEALTH MANAGER hält, wie überprüft sie den Wahrheitsgehalt?
Handelt es sich um eine Meldung in einer öffentlichen Quelle, gibt es regelmäßig den Hinweis auf ein Gerichtsurteil. Dies beschaffen wir uns dann. Außerdem schreiben wir dazu den betroffenen Anbieter an und bitten diesen um Stellungnahme. Sollten sich Hinweise nicht verifizieren lassen, gilt: Im Zweifel zugunsten des betroffenen Anbieters.

Welche Kriterien werden angelegt, um die Vertrauenswürdigkeit eines Anbieters von Finanzdienstleistungen für Private Banking Kunden zu konstatieren?
Das zentrale Kriterium ist die „weiße Weste". Sie ergibt sich aus Sicht der Private Banking Prüfinstanz, wenn in keinem der fünf Prüfsektoren – Öffentliche Quellen, Hinweise von Fachanwälten, Kunden oder Mitarbeitern und bei der Selbstauskunft – Hinweise auf ein fragwürdiges Verhalten gegenüber Kunden auftauchen. Erst wenn alle fünf Prüfsektoren nach bestem Wissen und Gewissen überprüft sind und ein grünes Ampellicht haben, schalten wir die Vertrauensampel auf Grün.

Wie entscheidet die Private Banking Prüfinstanz, wenn ihr ein Vorfall bekannt wird, ob dieser im Sinne der Vertrauensampel schädlich ist oder nicht?
Die Prüfinstanz hat sich dafür entschieden, Hinweise nicht nach einem festen Kriterienraster zu beurteilen, sondern vom Einzelfall abhängig individuell zu prüfen und zu bewerten. Mit einem festen Kriterienraster würden wir nach unserem Dafürhalten der Wirklichkeit und ihren zahlreichen Facetten im Beratungsalltag von Private Banking Kunden nicht gerecht werden können.
Somit stellen wir die Dokumentation in den Mittelpunkt. Wir wollen damit nachvollziehbar machen, wie wir zu einer Entscheidung gekommen sind. Kommen dazu Einwände auch von Seiten Dritter, greifen wir diese auf.

Gibt es gar keine Kriterien, die der Bewertung durch die Prüfinstanz zugrunde liegen?
Selbstverständlich gibt es diese. Dazu gehört: Ist ein Sachverhalt eindeutig entschieden? Dies kann dann der Fall sein, wenn bereits ein Gerichtsurteil vorliegt. Ist es ein Einzelfall oder sind gleichartige Fälle beim selben Anbieter bekannt geworden? Liegt der Anschuldigung ein Sachverhalt zugrunde, der auf eine fehlerhafte oder mangelnde Systematik im Beratungsprozess hindeutet?
Beispielhaft seien hier die häufigen Fälle von unzureichender Risikoaufklärung beim Verkauf von geschlossenen Beteiligungen und zur Provisionszahlung an den Verkäufer genannt.
Hat der Anbieter nachweislich aus einem oder mehreren Vorfällen in der Vergangenheit Schlüsse gezogen?
Hier lassen wir uns beispielsweise anonymisierte aktuelle Beratungsprotokolle zeigen, die belegen, dass bestimmte Auskünfte regelmäßig dokumentiert werden. Nur, wenn wir diese in Augenschein nehmen dürfen, kommen wir zu einer abschließenden Bewertung. Eine bloße Beteuerung von Seiten des Anbieters reicht nicht aus.

Öffentliche Quellen

Was zählt die Private Banking Prüfinstanz zu den öffentlichen Quellen?
Zeitungen, Zeitschriften, Fachpublikationen Print sowie Digital, Online-Magazine, einschlägige Internetseiten, Gerichtsdatenbanken, juristische Datenbanken, Pressemeldungen der Gerichte

Wie werden die öffentlichen Quellen genutzt?
Die Redaktion Fuchsbriefe liest eine Unzahl an Zeitungen, Zeitschriften, Fachpublikationen und nutzt intensiv das Internet als Recherchequelle. Wenn in diesem Zuge Hinweise auftauchen, die für den TRUSTED WEALTH MANAGER von Bedeutung sein könnten, werden diese von der Redaktion weiter verfolgt.
Zudem hat die Prüfinstanz zu jeder Adresse Suchmaschinen-Alerts (Warnhinweise) eingerichtet. Sobald im Internet eine Veröffentlichung erscheint, die sich auf einen Anbieter in der Datenbank bezieht, wird dies der Prüfinstanz gemeldet. Dann werden die entsprechenden Hinweise weiter verfolgt.
Nicht zuletzt durchkämmen geschulte Mitarbeiter regelmäßig die Meldungen der Pressestellen der Gerichte und verfolgen in den einschlägigen Datenbanken die Urteilsveröffentlichungen, die sich auf den Bereich banken- und Kapitalmarktrecht beziehen.

Fachanwälte

Werden Fachanwälte regelmäßig befragt?
Ja, die im Beirat befindlichen Fachanwälte werden regelmäßig einmal pro Halbjahr befragt, ob Ihnen entsprechende Fälle bei einzelnen Vermögensmanagern vorliegen, die Anlass geben, die Vertrauensampel nicht auf Grün zu schalten.
Darüber hinaus werden regelmäßig Internetportale wie Anwalt 24 eingesehen und deren Newsletter abonniert.

Kunden und Mitarbeiter

Werden Kunden und Mitarbeiter regelmäßig befragt?
Nein, sie müssen selbst aktiv werden und auf uns zukommen. Eine Kundenbefragung ist auch schwerlich möglich, da uns dazu die Kundendaten der jeweiligen Anbieter bekannt sein müssten. Das gleiche gilt für Mitarbeiter. Jedoch versuchen wir durch Presse- und Öffentlichkeitsarbeit die Seite der Prüfinstanz in die Öffentlichkeit zu bringen, damit Kunden und Mitarbeiter die Möglichkeit kennen, über diese Seite Kontakt aufzunehmen und ggf. auch konkrete Streitfälle vortragen zu können. Im Zweifel kann eine Einschaltung der Prüfinstanz dabei helfen, zu einer außergerichtlichen Einigung zu gelangen.

Selbstauskunft

Wie häufig wird eine Selbstauskunft eingeholt?
Die Private Banking Prüfinstanz schreibt jährlich einmal – in der Regel im ersten Quartal – alle in der Datenbank hinterlegten Banken, bankunabhängigen Vermögensverwalter, Family Offices und Vermögensberatungsunternehmen mit KWG-Erlaubnis an. Derzeit – im März 2017 – sind dies 319. Auf Niederlassungsebene sind es 795.
Im 2. Quartal versenden wir gegebenenfalls eine Erinnerung. Erhalten wir keine Rückmeldung, bleibt die Prüfampel im Bereich Selbstauskunft auf Grau.

Was passiert, wenn ein Anbieter keine Selbstauskunft geben möchte?
In diesem Falle wird das weiße Ampellicht eingeschaltet, das ausschließlich für den Prüfbereich Selbstauskunft gilt.

Was genau wird in der Selbstauskunft abgefragt?
Hier finden Sie den Fragebogen zur Selbstauskunft

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