Bitte registrieren Sie sich neu, um alle nicht kostenpflichtigen Inhalte auf fuchsrichter.de einsehen zu können.
030-288 817-20
0,00 €

Vergabeverfahren für das Vertrauenssiegel

Vertrauenssiegelsa
Vertrauenssiegel
Vertrauenssiegel
Das FUCHS|RICHTER Vertrauenssiegel
Wer darf das Siegel Trusted Wealth Manager führen?

Banken/Bankniederlassungen und Vermögensverwalter, Family Offices, aber auch Vermögensberatungsunternehmen mit KWG-Erlaubnis, die in allen fünf Prüfkategorien ein grünes Ampellicht aufweisen, dürfen das Vertrauenssiegel „Trusted Wealth Manager" der FUCHS | RICHTER Prüfinstanz führen.

Niederlassungen/Filialen können das Siegel einzeln beantragen und für Marketingzwecke ausschließlich für die jeweilige Niederlassung führen.

Konzernbanken dürfen das Siegel gesamthaft für alle Niederlassungen in Deutschland führen.

Es gilt Null-Toleranz.

Das heißt: Wenn einer Niederlassung das Siegel aberkannt werden muss, dürfen auch alle anderen Niederlassungen im Konzern das Konzern-Siegel nicht mehr führen. Ihnen steht es weiterhin offen, das Siegel auf Niederlassungsebene zu beantragen und zu führen.

Wozu ist der Träger des Siegels verpflichtet?

Der Träger des Siegels Trusted Wealth Manager verpflichtet sich, zu etwaigen Anfragen der Private Banking Prüfinstanz, innerhalb von vier Wochen Stellung zu nehmen.

Diese Frist kann auf Antrag und bei nachvollziehbaren Gründen um zwei weitere Wochen verlängert werden. Sie kann ein weiteres Mal verlängert werden, wenn die Private Banking Prüfinstanz, weitere Nachfragen zu dem Vorgang hat, längstens aber für drei Monate.

Kommt es zu einer Aberkennung des Siegels durch die Private Banking Prüfinstanz, unter Einhaltung der hier beschriebenen Regularien, verpflichtet sich der Träger des Siegels, dieses mit Beginn des nachfolgenden Monats nicht mehr zu führen.

Was passiert, wenn die Private Banking Prüfinstanz, eine Meldung zu einem kritischen Vorfall erhält?

Der betroffene Anbieter wird von der Private Banking Prüfinstanz, zeitnah nach Bekanntwerden – das heißt innerhalb von maximal 2 Wochen – kontaktiert und um Auskunft zu dem Vorfall gebeten.

Die Anfrage wird hier dokumentiert.

Die Vertrauensampel blinkt während dieser Zeit grün.

Der Anbieter selbst hat danach 30 Tage Zeit, auf den Vorfall einzugehen. Die Antwort wird ebenfalls dokumentiert.

Sofern nötig, erfolgt eine nochmalige Nachfrage durch die Private Banking Prüfinstanz, PBPI. Der Zeitraum für die Beatwortung verkürzt sich auf maximal zehn Arbeitstage.

Solange sich ein Vorfall in Prüfung befindet, darf das Siegel weiter benutzt werden.

Ergeben sich aus Sicht der Private Banking Prüfinstanz, konkrete Hinweise auf eine unfaire Kundenbehandlung, muss der Anbieter auf schriftliche Aufforderung der Private Banking Prüfinstanz hin die Benutzung des Siegels zum Ende des Monats, in dem die Aufforderung erfolgt, einstellen. Es gilt das Datum der schriftlichen Aufforderung. Diese wird per Mail und brieflich an den zuständigen Vorstand oder verantwortlichen Leiter des Bereichs Private Banking/Wealth Management und die Kommunikationsabteilung übersandt.

Ist das Siegel lizenzpflichtig?

Ja. Die Lizenz für das Digital-Siegel wird jeweils für einen laufenden Monat im Voraus erhoben. Abrechnungszeitraum ist aus Vereinfachungsgründen ein halbes Jahr im Voraus.

Bei Aberkennung des Siegels werden im Voraus geleistete Lizenzgebühren umgehend zurückgezahlt. Beim Print-Siegel wird die Lizenzgebühr einmalig erhoben.

Zum Seitenanfang