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  • Taunus Sparkasse - Private Banking

Sparkasse klärt (nur) unzureichend über Vergütung auf

Soll man es Unglück im Glück nennen? Die Taunussparkasse ist vom Oberlandesgericht mit Urteil vom 21.06.2017, Az.: 17 U 160/16 nur teilweise entlastet worden. Die Sparkasse hatte eine Stiftung bei der Vermögensanlage beraten. Sie hatte im Zusammenhang mit der Gesamtportfoliobetrachtung der Stiftung zur Anlage in vier geschlossenen Immobilienfonds geraten. Das ging teilweise ins Auge. Das Gericht kam zu der Auffassung, dass es auch im Falle von gemeinnützigen Stiftungen möglich sein kann, geschlossene Immobilienfonds zum Zwecke der Diversifikation in ein Stiftungsportfolio zu integrieren. Das Gericht stellte zudem fest, dass es dem Stiftungsvorstand obliegt festzustellen, ob eine Anlage den aufsichtsrechtlichen Vorgaben gerecht wird. Allerdings konnte die Sparkasse nicht nachweisen, dass sie im notwendigen Maße über die Höhe der Rückvergütungen aufgeklärt hatte. Das führte schließlich zur Verurteilung und Pflicht zur Entschädigungszahlung.
Anmerkung Prüfinstanz
Auch wenn das OLG eindeutig festhält, dass geschlossene Beteiligungen grundsätzlich auch für Stiftungen geeignet sein können, ist dafür insbesondere von Bedeutung, ob die ordentlichen und außerordentlichen Erträge eindeutig zu definieren sind. Ansonsten besteht z. B. die Gefahr Substanz auszuschütten oder dass zu geringe Erträge für den Stiftungszweck verwendet werden; das wäre ggfs. ein Verstoß gegen das Admassierungsverbot. Die Urteilsbegründung ist bezüglich des/r konkreten Fonds nicht eindeutig, um diesen Sachverhalt von Seiten der Prüfinstanz eindeutig zu klären. Der konkrete geschlossene Fonds wird aus Kundendatenschutzgründen von der Sparkasse nicht genannt. Inwieweit die Sparkasse für künftige Beratungen von Stiftungen hier die Differenzierbarkeit beider Ertragsarten prüft, bleibt bislang ungeklärt. Wir haben hier um eine schriftliche Darstellung des Beratungsprozesses und der diesbezüglichen Vorschriften gebeten, doch auch hier äußerte sich die Sparkasse zurückhaltend bezüglich einer Überlassung. Bleibt festzuhalten: Eine unzureichende Risikoaufklärung, wie sie noch die Vorinstanz gesehen hatte, sah das OLG nicht. Die Sparkasse argumentiert diesbezüglich gegenüber der Private Banking Prüfinstanz, dass aus heutiger Sicht ein solcher Fall nicht mehr auftreten könne, da es ja standardmäßig das Beratungsprotokoll gebe, und damit auch Rückvergütungen transparent wären. Sie ist überzeugt, dass die Rückvergütungen angesprochen wurden, dies aber eben nicht mehr nachweisbar sei. Fazit: Auch, wenn das OLG die TaunusSparkasse weitestgehend entlastet, bleiben für uns als Prüfinstanz doch noch zu viele Fragen offen, um die Vertrauensampel auf Grün schalten zu können.
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