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VR Bank Rosenheim-Chiemsee kann nicht belegen, Anlegerin über erhaltene Rückvergütungen aufgeklärt zu haben

Die Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann hat für eine Klägerin vor Gericht Schadensersatz für einen Beteiligungserwerb erwirkt, der zu einem Totalverlust geführt hatte. Das Urteil des Landgerichts Traunstein stammt vom 21.12.2017 (Az. 5 O 1571/17). Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Im vorliegenden Fall sei der Anlegerin durch die VR-Bank Rosenheim-Chiemsee eG im Jahr 2008 eine Beteiligung an der MS Spica Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG empfohlen worden. Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt Ausschüttungen oder Kapital aus der Anlage erhalten und einen Totalverlust erlitten. Das Landgericht Traunstein sprach der Klägerin nun die volle Anlagesumme von 31.500,00 € gegen Rückübertragung der Schiffsbeteiligung zu. Begründung für das Urteil: Die Bank habe nicht beweisen können, dass die Klägerin/Anlegerin Kenntnis von der Provision von 10% der Anlagesumme gehabt habe, die an die Bank geflossen ist.
Anmerkung Prüfinstanz
Die Prüfinstanz wird versuchen, zeitnah Einsicht in das Urteil zu nehmen und nimmt der VR Bank Kontakt auf, um zu klären, ob diese das Urteil anfechten will und welche Lehren sie ggf. aus dem Urteil zieht.
Medienberichte
  • https://akh-h.de/newsroom#/pressreleases/landgericht-traunstein-verurteilt-vr-bank-rosenheim-chiemsee-zur-entschaedigung-von-schiffsfondsanlegerin-2356750?utm_campaign=send_list
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