Sparkasse nimmt Stellung, Prüfprozess läuft
Die Sparkasse KölnBonn war in mehrere Verfahren wegen angeblich unzureichender Risikoaufklärung und Aufklärung über Provisionszufluss beim Verkauf von Schiffsfonds verwickelt. Dazu nahm Sie Stellung und erklärte ihr Bedauern, wenn Kunden ihr Anlageziel nicht erreichen oder Geld verlieren.
Bei möglichen Kunden-Beschwerden prüfe man den betreffenden Fall sorgfältig. In Einzelfällen würden Kunden den Gerichtsweg beschreiten und vortragen, nicht anleger- bzw. anlagegerecht beraten worden zu sein. In einer Vielzahl von Fällen im Zusammenhang mit dem von der Prüfinstanz angesprochenen Schiffsfonds haben Gerichte allerdings zu Gunsten der Sparkasse entschieden (siehe letztmalig Urteil des LG Köln vom 21.9.2017, Az.: 15 O 53/17).
Im Einzelfall sei es für ein Kreditinstitut aufgrund der gerichtlichen Wertung zur Beweislast und der unter Umständen weit in die Vergangenheit reichenden Sachverhalte schwierig, die Gerichte von einer anleger- und anlagegerecht erfolgten Beratung zu überzeugen. Letztlich könne es daher der Prozessökonomie geschuldet sein, Verfahren ganz oder teilweise zu beenden.
Die Aufklärung über Provisionen erfolgte und erfolgt in der Sparkasse KölnBonn ordnungsgemäß im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Vorgaben und höchstrichterlichen Rechtsprechung, so insbesondere unter Beachtung der Urteile des BGH vom 19.12.2006, Az.: XI ZR 56/05, 20.1.2009; Az.: XI ZR 510/07 und 3.6.2014, Az. XI ZR 147/12.
Der intern angewiesene Beratungsprozess sehe dementsprechend vor, dass Kunden im Rahmen einer Anlageberatung nicht nur ungefragt über den Umstand, dass Provisionen gewährt werden, aufzuklären sind, sondern dass diesen auch die konkrete Höhe der Provisionen mitzuteilen ist. Die Aufklärung über Provisionen sowie die konkrete Höhe der Provisionen werden auf den Beratungsbögen bzw. Beratungsprotokollen vermerkt, die im Übrigen von den Kunden unterschrieben werden.