Ersatzteile: Keine Pflicht zur Vorhaltung
Hersteller oder Importeur sind gegenüber dem Endverbraucher nicht verpflichtet, Ersatzteile für die gesamte Lebensdauer eines Produkts vorzuhalten. Eine Pflicht zur Bereitstellung von Ersatzteilen kann sich allerdings aus einer Garantieverpflichtung ergeben, so die Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main
Urteil 18.2.2019, Az.:13 U 186/17