Bundesfinanzhof spricht Machtwort
Ein Einzelhändler hatte seine Ehefrau auf geringfügiger Basis (8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) als Büro-, Organisations- und Kurierkraft angestellt. Der schriftliche Arbeitsvertrag sieht eine wöchentliche Arbeitszeit von neun Stunden vor. Sie sollte den Firmenwagen ohne Einschränkung privat nutzen können. Geht nicht, sagt jetzt der BFH.