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Bundesfinanzhof spricht Machtwort

Geringfügig Beschäftigte dürfen PKW nicht uneingeschränkt privat nutzen
Geringfügig Beschäftigte dürfen PKW nicht uneingeschränkt privat nutzen. Copyright: Pixabay
Ein Einzelhändler hatte seine Ehefrau auf geringfügiger Basis (8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) als Büro-, Organisations- und Kurierkraft angestellt. Der schriftliche Arbeitsvertrag sieht eine wöchentliche Arbeitszeit von neun Stunden vor. Sie sollte den Firmenwagen ohne Einschränkung privat nutzen können. Geht nicht, sagt jetzt der BFH.
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