Was sind wesentliche Tätigkeiten eines Maklers, die seinen Anspruch auf die vereinbarte Provision begründen? Diese Frage musste das Landgericht (LG) Hamburg klären.
Makler haben es auch nicht immer einfach. Eiserner Grundsatz der Branche: Versprechen gegenüber den Käufern müssen richtig und belastbar sein. Denn: Sind die Angaben falsch, droht Schadensersatz und Rückabwicklung. Aber, was ist mit den Informationen zum Kaufobjekt, die nur im Exposé stehen und nicht im Kaufvertrag?