Wahlvorstand muss absolut neutral handeln
Wahlen sind ein hohes demokratisches Gut. Sie haben deshalb Grundsätze, wie die der Freiheit und Gleichheit, nach denen sie durchzuführen sind. Deshalb dürfen Wahlvorstände in ihrer Arbeit nicht parteiergreifend auf die Willensbildung der Wahlberechtigten einwirken. Aber gelten diese strengen Prinzipien auch bei einer Betriebsratswahl?