Keine Rückstellung für Auflösung von Baustelle
Eine Firma für Spezialgerüstbau geht mit ihren Kunden mehrjährige Rahmenverträge ein. Sie errichtet bei mehreren Kunden vor Ort ein Materiallager. Das muss sie aber zum Vertragsende vollständig räumen. Für den beim Abtransport des Materials anfallenden Aufwand bildete die Klägerin eine Rückstellung. Zu recht?