Handelsbilanz ist maßgeblich für Rückstellung
Rückstellungen eines Unternehmens in der Steuerbilanz dürfen, von Pensionsrückstellungen abgesehen, den zulässigen Ansatz in der Handelsbilanz nicht überschreiten. Daran hat sich auch durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) vom 25.05.2009 nichts geändert. Das entschied der BFH. Er bestätigte damit die Auffassung der Finanzverwaltung.
Der zugrundeliegende Fall betraf Verpflichtungen zur Rekultivierung von Abbaugrundstücken. Die Klägerin bildete in ihrer Handels- und Steuerbilanz Rückstellungen. In der Handelsbilanz wurden entsprechend den Regelungen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) 2009 bei der Ermittlung der Verpflichtung geschätzte Kostensteigerungen bis zum Erfüllungszeitpunkt einbezogen. Der Erfüllungsbetrag wurde mit dem zum Bilanzstichtag maßgeblichen Marktzinssatz nach § 253 Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB) abgezinst (Zinssatz 4,94%). Steuerlich erfolgte die Ermittlung dagegen ohne künftige Kostensteigerungen. Der ermittelte Verpflichtungswert wurde nicht abgezinst.
Finanzamt: Rückstellung darf nicht höher sein als der handelsrechtliche Wert
Der so ermittelte Betrag war höher als der handelsbilanzielle Rückstellungsbetrag. Das beklagte Finanzamt beanstandete den steuerlichen Ansatz im Rahmen einer Betriebsprüfung. Es vertrat die Ansicht, die Rückstellung dürfe (nach R 6.11 Abs. 3 Satz 1 Einkommensteuerrichtlinien, EStR) nur mit dem niedrigeren handelsrechtlichen Wert angesetzt werden. Dementsprechend erhöhte es den Gewinn um die Differenz zwischen dem steuerlichen Wert und dem handelsrechtlichen Wert. Zugleich bildete der Prüfer eine Rücklage über 14/15 des Differenzbetrags (gem. R 6.11 Abs. 3 Satz 2 EStR).
Fazit: Das Finanzamt bekam Recht. Rückstellungen dürfen in der Bilanz die Höhe des handelsrechtlichen Ansatzes nicht überschreiten.
Urteil: BFH XI R 46/17