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BFH pflichtet Finanzgericht bei

Keine Rückstellung für Auflösung von Baustelle

Eine Firma für Spezialgerüstbau geht mit ihren Kunden mehrjährige Rahmenverträge ein. Sie errichtet bei mehreren Kunden vor Ort ein Materiallager. Das muss sie aber zum Vertragsende vollständig räumen. Für den beim Abtransport des Materials anfallenden Aufwand bildete die Klägerin eine Rückstellung. Zu recht?
Pech für den Betreiber eines Spezialgerüstbaus. Er darf keine Rückstellungen für den Aufwand bilden, der durch den Abtransport von Material aus dem Lager eines Kunden entstehen. Begründung: Aufgrund des Materialwerts bestand aus Sicht der Finanzbehörde ein überwiegendes betriebliches Eigeninteresse am Abtransport des Materials. Die Rückstellung stelle daher eine steuerlich nicht zu bilanzierende Aufwandsrückstellung dar.

Die klagende GmbH betrieb einen Spezialgerüstbau für Großindustrieanlagen. Hierzu ging sie mit ihren Kunden mehrjährige Rahmenverträge ein. Um effizienter operieren zu können, errichtete die Klägerin bei mehreren Kunden vor Ort ein Materiallager. Die Klägerin war in diesen Fällen vertraglich verpflichtet, das Materiallager zum Vertragsende vollständig zu räumen. Für den beim Abtransport des Materials anfallenden Aufwand bildete die Klägerin eine Rückstellung. Das Finanzamt erkannte die Rückstellung nicht an.

Aufwandsrückstellung darf nicht bilanziert werden

Das Finanzamt weiter: Ferner bestehe die Verpflichtung zur Räumung der Baustellen frühestens ab dem Zeitpunkt, an dem der jeweilige Vertrag auslaufe. Somit könne auch keine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden.

Auch das Finanzgericht hat der Auflösung des jeweiligen Materiallagers an den Baustellen und der Rückführung des für die weitere Betriebsfortführung der GmbH notwendigen Materials in das Zentrallager der GmbH eine wirtschaftliche Bedeutung und damit ein eigenbetriebliches Interesse zugemessen, das den Umstand der zivilrechtlichen Verpflichtung zur Räumung des jeweiligen Grundstücks vollen Umfangs überlagert. An diese vertretbare Würdigung sah sich auch der BFH revisionsrechtlich gebunden.

Fazit: Aufwandsrückstellungen dürfen steuerlich nicht bilanziert werden. Gleiches gilt nach der Rechtsprechung des BFH für Außenverpflichtungen, bei denen die Leistungspflicht gegenüber dem Dritten von eigenbetrieblichen Erfordernissen des Unternehmens gleichgerichtet und kongruent überlagert wird. Ob dies der Fall ist, ist auf der Grundlage einer Abwägung zwischen den Interessen des Leistungsverpflichteten einerseits und den Interessen des Anspruchsberechtigten andererseits zu entscheiden.

Urteil: BFH, XI R 2/19

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