Hier können Sie zwischen der Ansicht für Geschäftskunden und Privatkunden wechseln.
Informationen und qualifizierte Einschätzungen zu Chancen und Risiken
030-288 817-20
Geschäftskunde
Privatkunde
0,00 €
Rufbereitschaft
  • FUCHS-Briefe
  • Bezahlung bei der Rufbereitschaft

EuGH: Wann ist Rufbereitschaft zu bezahlende Arbeitszeit?

Rufbereitschaft ist in vielen Berufen üblich. Heizungsausfälle, Rohrbrüche, Brände, steckengebliebene Aufzüge oder Geburten, halten sich nun mal nicht an die gängigen Arbeitszeiten und treten auch nachts oder am Wochenende auf. Arbeitgeber stehen dann vor der Frage, ob und wie Rufbereitschaft zu bezahlen ist.
  • FUCHS-Briefe
  • Nur tatsächliche Arbeitsleistung ist zu bezahlen

Rufbereitschaft ist keine Arbeitszeit

Bereitschaftszeit, bei der ein Arbeitnehmer kurzfristig auf Abruf persönlich an seinem Einsatzort erscheinen muss, ist dagegen Arbeitszeit. Rufbereitschaft ist dagegen noch keine Arbeitszeit. Bezahlt werden muss nur die tatsächlich in Anspruch genommene Arbeitsleistung.
Zum Seitenanfang