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Werbungskosten beim Immobilienverkauf

Auch bei Betrug keine Ausnahme

Eine Steuerberaterin musste eine Immobilie zweimal verkaufen, weil sie betrogen worden war. Sie musste folglich doppelte Kosten für Notar, Makler, Grundbucheintrag etc. berappen. Die wollte sie als Werbungskosten in Abzug bringen. Der Fall ging bis vor den Bundesfinanzhof.

Veräußerungskosten beim privaten Immobilienverkauf können gewöhnlich nicht steuermindernd abgesetzt werden. Es geht um die Kosten für z.B. Notar, Makler, Grundbucheintragungen … Denn eine soclhe Immobilie wird ja mehr als 10 Jahre nach der Anschaffung bzw. Herstellung einkommensteuerfrei verkauft. Das gilt auch, wenn der Steuerzahler eine ihm schon länger als 10 Jahre gehörende private, zuvor nicht vermietete Immobilie veräußert, um sich die nötigen Geldmittel für die Anschaffung eines neuen Vermietungsobjekts zu verschaffen. Die Veräußerungskosten sind dann grundsätzlich nicht als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. 

Wer den Schaden hat …

Im Urteilsfall verkaufte eine Steuerberaterin ein Einfamilienhaus. Zuvor hatten darin die Eltern unentgeltlich gewohnt. Sie hatten der Steuerberaterin die Immobilie unter Nießbrauchsvorbehalt übertragen. Die Frau wollte u.a. mit dem Verkaufserlös eine neue Eigentumswohnung kaufen und an ihre Eltern vermieten. 

Der Verkauf scheiterte und musste rückabgewickelt werden. Der Grund: Die Steuerberaterin (und Klägerin) war Betrügern aufgesessen. Später klappte dann ein erneuter Verkauf. Für die beiden Verkäufe musste die Frau Veräußerungskosten für Notar, Makler, Grundbuch, Rechtsanwälte in Höhe von insgesamt 4.270 € letztendlich aus eigener Tasche zahlen. Diese Kosten darf sie nicht als vorweggenommene Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abziehen, urteilte der BFH.

Fazit: Recht ist nicht immer gerecht. Urteil: BFH IX R 22/18
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