BFH großzügig bei Nachlassverbindlichkeiten
Da geht was
Beim Steuerabzug einer Nachlassverbindlichkeit ist der BFH großzügig. Die Verbindlichkeit kann auch dann von der Steuer abgezogen werden, wenn
-der Erblasser sie bestritten hat
-noch zu seinen Lebzeiten Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid eingelegt hat
Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheids gewährt wurde; also die Einkommensteuer bislang noch nicht bezahlt werden musste.
Erbe klagt gegen Steuerbescheide des Erblassers
Im Urteilsfall wurde nach dem Einspruchsverfahren auch noch gegen Einkommensteuerbescheide des Erblassers geklagt. Das Finanzgericht hat über diese Klage noch nicht entschieden. Bei der Erbschaftsteuer dürfen die Erben diese Einkommensteuerschulden des Verstorbenen dennoch zunächst einmal steuermindernd abziehen. Sollten das Einkommensteuerklageverfahren aber nachträglich zu ihren Gunsten ausgehen, müssen sie mit einer Änderung des Erbschaftsteuerbescheids rechnen. Sollte sich herausstellen, dass tatsächlich doch keine Einkommensteuerschuld des Verstorbenen bestanden hat, kann der Abzug der Verbindlichkeit
nachträglich korrigiert werden.
Hinweis: Der Erbe darf bei der Erbschaftsteuer Verbindlichkeiten des Erblassers wie z.B. Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten steuermindernd abziehen. Voraussetzung dafür ist, dass die Verbindlichkeit am Todestag des Erblassers bereits rechtlich entstanden ist und zudem eine echte wirtschaftliche Belastung darstellt.
Fazit
Ein steuerzahlerfreundliches Urteil des obersten Finanzgerichts.
Urteil: BFH, II R 34/15