Freibetrag ist nicht gleich Freibetrag
Warum einfach, wenn's auch kompliziert geht: Diesem deutschen Grundsatz folgt die Finanz-Rechtsprechung auch beim Kinderfreibetrag und dessen Übertragungsmöglichkeiten von einem auf den anderen Elternteil. Ein aktuelles BFH-Urteil zeigt das gerade wieder. Sie wissen: Wer Kinder hat, bekommt eine Steuer-Prämie – den Kinderfreibetrag. Der liegt pro Elternteil bei 2.730 Euro plus einem zusätzlichen Freibetrag (1.464 Euro) für Betreuungs- und Ausbildungsbedarf des Kindes. Wenn die Eltern des Kindes zusammen zur Einkommenssteuer veranlagt werden, verdoppelt sich der Freibetrag.
Eltern, die die Voraussetzung zur Veranlagung nicht erfüllen, etwa weil sie getrennt leben, können auf Antrag den Freibetrag von einem Elternteil auf den anderen zusätzlich übertragen. Voraussetzung dafür ist, dass der Überträger seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind "im Wesentlichen" nachkommt, der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit dazu aber nicht in der Lage ist. Sind beide Elternteile unterhaltspflichtig, ist die Übertragung ausgeschlossen – selbst wenn beide Elternteile damit ausdrücklich einverstanden wären.
Alter und Wohnsituation entscheidend
Anders ist das beim Freibetrag für den Betreuungs- und Ausbildungsbedarf. Hat ein Elternteil ein minderjähriges Kind, das aber nicht in dessen Wohnung lebt, kann der andere Elternteil auf Antrag diesen Freibetrag übertragen, wenn die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nicht vorliegen.
Das geht aber auch nur, so lange das Kind minderjährig ist. Die Übertragung ist nicht möglich, wenn das Kind bereits volljährig ist oder bei dem Elternteil, dessen Freibetrag auf den anderen Elternteil übertragen werden soll, gemeldet ist, so der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil.
Fazit: Eine steueroptimale, zwischen den Eltern einvernehmliche Übertragung ist nur möglich, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
BFH, Urteil III R 34/19