Freigebige Leistung erspart Schenkungsteuer
Scheidungsfolgekosten lassen sich per Ehevertrag vorab regeln und für die Besteuerung kommt es auf Details an. Eine entscheidende Frage dabei ist z.B., ob bestimmte Regelungen freigebige Zuwendungen oder Schenkungen sind. Davon hängt ab, ob Schenkungsteuer anfällt. Das musste in einem Fall gerade der Bundesfinanzhof klären.
Ehevertrag regelt Entschädigung im Scheidungsfall
Ein Paar hatte 1998 einen Ehevertrag gemacht. In dem war geregelt, dass die Frau für den Fall der Auflösung der Ehe auf Scheidungsfolgeleistungen verzichtet. Im Gegenzug wurde schon vorab festgelegt, welche Geldleistungen sie im Falle einer Scheidung bekommt.
Konkret wurde in dem notariellen Ehevertrag festgehalten, dass die Frau und der Mann den Güterstand der Gütertrennung nutzen. Ferner wurde vereinbart, dass die Klägerin im Falle der Scheidung einen indexierten Zahlungsanspruch hat. Dieser betrug insgesamt 2 Mio. DM, wenn die Ehe 15 volle Jahre bestehen würde. Bei einer Ehescheidung vor Ablauf von 15 Jahren verminderte sich der Betrag von 2 Mio. DM um jeweils 1/15, also 133.333 DM pro Jahr. Der Versorgungsausgleich wurde ausgeschlossen.
Freigebige Leistung für zuvor erfüllte Vereinbarung ist steuerlich günstig
Die Ehe wurde 1998 geschlossen und 2014 rechtskräftig geschieden. Die Frau kassierte nach 16 Ehejahren die vereinbarten 2 Mio. DM - und prompt griff der Fiskus zu. Seiner Ansicht nach wurde für die Zahlung Schenkungsteuer fällig. Dieses Ansinnen hat der BFH jedoch gekegelt. Denn die Leistung wurde schon vor der Eheschließung und nur für den Fall der Scheidung vereinbart. Darum handelt es sich um eine freigebige Leistung im Scheidungsfall für eine zuvor erfüllte Vereinbarung. Für diese darf keine Schenkungsteuer kassiert werden.
Anders wäre es gewesen, wenn vorab eine Pauschalabfindung für zukünftig entstehende Zugewinnausgleichsansprüche vereinbart und bereits vorab ausgezahlt worden wäre. Dann wäre Schenkungsteuer angefallen, so der BFH.
Fazit: Auch bei Eheverträgen lohnt es sich, auf die Feinheiten der Formulierungen zu achten. Das kann einen beträchtlichen Unterschied in der Besteuerung ausmachen.
Urteil BFH, II R 40/19