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Zweitausbildung der Kinder

Immer Ärger mit dem Staat

Wenn Kinder eine zweite Ausbildung machen, werden die Eltern regelmäßig noch einmal belastet. Alles andere sind Mythen. Auch Zuschuss vom Staat erhalten Kinder nicht zwingend, wenn die Eltern nicht mehr zahlen. Im Zweifel trifft man sich vor Gericht. Und es ist ziemlich klar, wer als „Sieger" aus dem Streit hervorgeht.

Bei der Zweitausbildung eines volljährigen Kindes müssen sich Eltern mit einer unübersichtlichen Rechtslage zurechtfinden.
Kindergeld oder Kinderfreibeträge gibt es dann nur, wenn der weitere Ausbildungsgang noch Teil einer einheitlichen Erstausbildung ist und die Ausbildung die hauptsächliche Tätigkeit des Kindes bildet. Kein Kindergeldanspruch besteht also mehr, wenn ein Kind nach Erlangung eines ersten Berufsabschlusses während einer beruflichen Weiterbildung eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, die im Vergleich zur Weiterbildung als Hauptsache anzusehen ist. Im Zweifel muss das mit dem Finanzamt vor Gericht geklärt werden. Der Bundesfinanzhof sieht z.B. bei einem Bachelor, der während des nachfolgenden Masterstudiums mit 19 Stunden als wissenschaftliche Hilfskraft tätig ist und daneben 3 Nachhilfestunden pro Woche gibt, dass hier eine Berufsausbildung im Vordergrund zu stehen scheint.
Urteile: BFH, III R 22/18, III R 2/18, III R 32/17, III R 47/17
Selbst wenn Kindergeld wegfällt, sind Eltern noch nicht aus ihrer Ausbildungsverpflichtung entlassen. Es gibt also für sie nicht unbedingt BaFÖG, selbst wenn sie ihrer finanziellen Lage nach dazu anspruchsberechtigt wären. Auf Anfrage von FUCHS teilt Rechtsanwalt Bernhard Börsel, Leiter des Referats Studienfinanzierung und Bildungspolitische Fragen mit: „Das Unterhaltsrecht ist stark von der Interpretation des Einzelfalls geprägt (Richterrecht). Es ist Zivil/Privatrecht, das BAföG ein Sozialgesetz (Öffentliches Recht). Beides ist nicht synchron. BAföG setzt eigene Bedingungen". Im Kern heißt das: Wenn ein Kind gegenüber den Eltern durchblicken lässt, dass seine Ausbildung noch nicht vollendet ist, müssen die Eltern damit rechnen, im Streitfall zur Zahlung herangezogen zu werden. Hier zählt weder eine fixe Altersgrenze, noch die abgeschlossene Erstausbildung. Und das Kinde kann nicht auf „elternunabhängiges BAföG" zählen. Die Voraussetzungen sind sehr restriktiv (§ 11 Abs. 3 BAföG).

Fazit

Bedauerlicherweise sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen so unpräzise, dass sich schnell Streitfälle zwischen Eltern und Finanzamt und sogar ihren Kindern ergeben.

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