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Höchstes Steuergericht entscheidet

Keine Steuererleichterung bei Kosten für Angehörigenpflege

Die Politik hat sich das Thema Pflege dick auf die Fahne geschrieben. Ein wichtiger Aspekt, den Pflegenotstand zu lindern, ist die Pflege durch Angehörige. Steuerlich goutiert wird das nicht.

Ein „Hammer-Urteil" des obersten Steuergerichts, angesichts des laufend beklagten Pflegenotstands ... Für Aufwendungen, die für die Pflege der Eltern entstehen, gibt es keine Steuererleichterungen. Das hat der Bundesfinanzhof aufgrund der geltenden Gesetzeslage entschieden. Zwar können Sie für Aufwendungen im Pflegebereich von maximal 4.000 Euro im Jahr eine 20%ige Steuerermäßigung in Anspruch nehmen. Dazu gehören Pflege- und Betreuungsleistungen sowie Aufwendungen, die Ihnen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.
Das gilt aber nur für Aufwendungen, die wegen der eigenen Unterbringung in einem Heim oder zur eigenen dauernden Pflege anfallen. Steuerzahler, die für die Unterbringung anderer Personen in einem Heim oder dauernden Pflege anderer Personen wie Eltern oder andere Angehörige, aufkommen, gibt es keine Steuerermäßigung.

Fazit

Hier hat die Bundesregierung, die laufend die Beiträge für die Pflege erhöht, dringenden Nachholbedarf.

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