Landwirtschaftsvermögen eventuell sofort verkaufen
Bei der Erbschaft von landwirtschaftlichem Vermögen lohnt sich ein zweiter Blick auf den Wertansatz. Denn: Landwirtschaftliches vermögen unterliegt zahlreichen Sonderregelungen, bei denen sich Erben in der Regel günstiger stehen. Weist der Erbe nach, dass der gemeine Wert der land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen wesentlich niedriger ist als der sog. Liquidationswert, ist der gemeine Wert die Besteuerungsgrundlage. Der BFH beruft sich hier auf das „Übermaßverbot". Der Nachweis kann etwa durch ein Sachverständigengutachten oder durch einen zeitnahen Verkauf erbracht werden.
Liquidationswert deutlich höher als Verkaufswert – Erbe zahlt weniger
Im Urteilsfall erbte der Kläger einen aus zwei Ackerlandgrundstücken bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb. Der Mann hatte offenbar kein Interesse an Landwirtschaft und verkaufte die Grundstücke umgehend. Der Verkaufspreis betrug wenige Monate nach dem Erbfall 123.480 EUR. Der nach § 166 Bewertungsgesetz ermittelte Liquidationswert lag dagegen bei 191.952 EUR. Aufgrund des positiven BFH-Urteils muss der Erbe jetzt nur 123.480 EUR bei der Erbschaftsteuer versteuern.
Fazit
Das Sachverständigengutachten ist in einem solchen Fall eine sinnvolle Investition.
Hinweis: Der Verkauf muss unmittelbar nach Erbanfall erfolgen. Sonst hat das Urteil des BFH keine Gültigkeit.
Urteil: BFH II R 9/16