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Keine Eilbedürftigkeit

Nicht nach Ablauf der Kündigungsfrist

Eine entlassene Call-Center-Agentin setzte alle rechtlichen Hebel in Bewegung, um ihren Urlaubsanspruch noch vor Ablauf der Kündigungsfrist zu retten. Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (LAG) stoppte diesen Coup.

Nach Ablauf der Kündigungsfrist müssen Arbeitgeber keinen Urlaub mehr gewähren. Beschäftigte, die mit ihrem Arbeitgeber in einem Kündigungsschutzprozess über die Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses streiten, können somit keine Urlaubsgewährung für den Zeitraum nach Ablauf der Kündigungsfrist durchsetzen. Das gilt unabhängig davon, ob die Kündigung tatsächlich wirksam wird oder nicht. Dies hat das LAG Mecklenburg-Vorpommern entschieden.

Antrag auf einstweilige Verfügung geht ins Leere

Eine Call-Center-Agentin hatte Kündigungsschutzklage eingereicht. Der Arbeitgeber hatte ihr aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt. Die Call-Center-Mitarbeiterin versuchte außerdem, ihren Urlaubanspruch per einstweiliger Verfügung durchzusetzen.

Vor dem LAG hatte sie damit keinen Erfolg. Die Richter betonten, dass nach Ablauf der Kündigungsfrist die Frau „kein Recht mehr auf eine Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der Erfüllung des Urlaubsanspruchs" habe.

Der Anspruch könne nur dann erfüllt werden, „wenn im fraglichen Zeitraum eine Arbeitspflicht besteht". Das war aber nicht der Fall. Denn der Ausgang des Kündigungsschutzprozesses war bei Einlegung der Berufung noch offen. Somit war die Klägerin auch nicht verpflichtet, eine Arbeitsleistung zu erbringen.

Fazit

Nach Ablauf der Kündigungsfrist hat der Arbeitnehmer kein Recht mehr auf Urlaub; auch wenn die Klage vor dem Arbeitsgericht noch nicht abgeschlossen ist.

Urteil vom 12.9.2019, Az.: 5 SaGa 6/19

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