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BFH bleibt beim Fremdvergleich für GmbH-Darlehen

Steuerliche Anerkennung nur mit breitem Marktvergleich

Bundesfinanzhof © dpa
Der reine Weg der Finanzierung einer GmbH ist die Einlage der Gesellschafter. Umgekehrt ebenso sauber die Regelausschüttung als Entlohnung. Doch die steuerliche Anerkennung solcher Darlehen ist immer ein gefährliches Fahrwasser. Das hat der Bundesfinanzhof erneut bestätigt.

Der Bundesfinanzhof bleibt dabei, dass GmbH-Darlehen einem Fremdvergleich standhalten müssen. Sie wissen: Der reine Weg der Finanzierung einer GmbH ist die Einlage der Gesellschafter. Umgekehrt ebenso sauber die Regelausschüttung als Entlohnung. Mit der Gewährung von Darlehen an die Gesellschaft gibt allerdings Umwege - und die sind immer in steuerlich gefährlichem Fahrwasser. 

Mittelwerte auf breiter Marktbasis ermitteln

Verboten sind Darlehensgewährungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter natürlich nicht. Die Frage ist nur, ob der steuerlich gewünschte Effekt erzielt wird. Die Zinsen sollen regulär abzugsfähig sein. Oder sie sollen, sofern die Gesellschaft das Darlehen an den Gesellschafter ausreicht, normale Einkünfte sein und beim Gesellschafter abzugsfähige Werbungskosten. Genau das macht das Finanzamt aber oft nicht mit.

Für die steuerliche Anerkennung der Verträge (Fremdvergleich) reicht es aber nicht, einen Zins der billigsten Online-Bank zu nutzen. Denn die Differenz zum Marktzins wird schnell als verdeckte Gewinnausschüttung bewertet. Darum darf kein Spitzenangebot für den Vergleich herangezogen werden. Entscheidend ist ein breiter Marktvergleich der Konditionen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) erneut bestätigt. 

Fazit: Die steuerliche Anerkennung von GmbH-Darlehen gelingt nur, wenn der Fremdvergleich der Zinsen auf einem breiten Marktvergleich basiert. Die Orientierung an Einzelfällen wird auch weiter regelmäßig am Finanzamt scheitern.

BFH vom 22.2.2023, I R 27/20

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