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Sachgrundlose befristete Beschäftigung
  • FUCHS-Briefe
  • Arbeitgeber kann sich irren

Krankheitsvertretung begründet befristeten Arbeitsvertrag

Arbeitsvertrag
Arbeitsvertrag. © Jens Schierenbeck / dpa / picture alliance
Zeitlich befristete Arbeitsverträge brauchen nach § 14 Abs. 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) einen Sachgrund. Krankheitsvertretung ist ein solcher. Aber was passiert, wenn die Mitarbeiterin trotz anders lautender Prognose nicht mehr an ihren Arbeitsplatz zurückkehrt?
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Nach 22 Jahren ist eine sachgrundlose Befristung wieder möglich

Mit der harten Linie des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), wonach eine sachgrundlose Befristung nur einmal zulässig ist, will der siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sich nicht abfinden. Nach Ende der ersten Schockstarre suchen die Richter nach Einfallstoren. Und siehe da, sie wurden fündig.
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Befristung hat Grenzen

Älteren Arbeitslosen will das Teilzeit- und Befristungsgesetz helfen, wieder in Beschäftigung zu kommen. Das Instrument dafür: ein sachgrundloser, auf fünf Jahre befristeter Arbeitsvertrag. Doch die Gerichte bauen Grenzen für die Nutzung der Regelung ein.
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