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Richter bauen Altersdiskriminierung vor

Befristung hat Grenzen

Älteren Arbeitslosen will das Teilzeit- und Befristungsgesetz helfen, wieder in Beschäftigung zu kommen. Das Instrument dafür: ein sachgrundloser, auf fünf Jahre befristeter Arbeitsvertrag. Doch die Gerichte bauen Grenzen für die Nutzung der Regelung ein.

Auch für Arbeitnehmer, die 52 Jahre oder älter sind, gilt: Eine Befristung der Anstellung „ohne Sachgrund" ist beim selben Unternehmen nur einmal möglich. Das entschied das Arbeitsgericht in Köln (ArbG Köln, Urteil vom 08.11.2017, Az. 9 Ca 4675/17). Bisher war unklar, ob die Befristungsregelung mehrfach hintereinander angewendet werden kann. Eine mehrfache Inanspruchnahme durch denselben Arbeitgeber führe zu einer unzulässigen Altersdiskriminierung und sei daher mit EU- Recht unvereinbar, so die Richter.

Grundsätzlich können ältere Arbeitnehmer bis zu fünf Jahren eine befristete Beschäftigung erhalten. Grundlage ist § 14 Abs. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Sie müssen allerdings unmittelbar zuvor mindestens vier Monate lang arbeitslos oder Transferkurzarbeitergeld-Bezieher oder in einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme gewesen sein.

Gesetzlich ist aber nicht klar geregelt, ob die Befristungsmöglichkeit auch mehrmalig hintereinander möglich ist. Das Urteil muss also nicht das letzte Wort in der Sache gewesen sein. Bis zur Gesamtdauer von fünf Jahren ist zumindest eine mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrags erlaubt.

Fazit: Es besteht die Gefahr, dass auf § 14 Abs. 3 TzBfG gestützte befristete Beschäftigung unwirksam ist. Der Arbeitgeber sollte mit diesem Instrument sehr sorgfältig umgehen. Ob die Rechtsprechung älteren Arbeitnehmern wirklich hilft, sei dahingestellt.

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