Baustelle: Eigentümer bleibt in der Pflicht
Trotz Beauftragung eines Generalunternehmers bleibt der Eigentümer in der Verantwortung für seine Baustelle. Ein Fußgänger war nachts in eine Grube im Innenhof eines Grundstücks gestürzt. Die Grube war nur mit einem Flatterband abgesperrt. Zwar haftet zunächst der Generalunternehmer. Doch der Grundstückseigentümer muss als Auftraggeber den Generalunternehmer überwachen und instruieren.
Urteil:
OLG München vom 26.9.2018, Az.: 7 U 3118/17