Anwaltshaftung hat ihre Grenzen
Rechnen Sie bei der Konsultation eines Anwalts nicht zwingend auf umfassende Rechtshilfe. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshof gehen die Beratungspflichten gegenüber Mandanten nicht über den konkret erteilten Auftrag hinaus. Auch wenn es im Umfeld noch andere, für den Mandanten wichtige Rechtsfragen gibt (Urteil v. 21.6.2018, Az.: IX ZR 80/17).
Im konkreten Fall hatte eine Anwältin erfolgreich eine Erwerbsunfähigkeitsrente für ihre Mandantin erstritten. Die Sparkasse, Arbeitgeberin der Mandantin, machte ihr daraufhin das Angebot für einen leidensgerechten Teilzeitarbeitsplatz. Da der erforderliche Antrag auf Weiterbeschäftigung beim Kreditinstitut nicht fristgerecht einging, verfiel das Angebot. Die Mandantin machte die Anwältin für dieses Versäumnis verantwortlich und verklagte sie auf 30.000 Euro Schadensersatz.
Nach mehreren Instanzen gab der BGH der Anwältin recht. Der versäumte Weiterbeschäftigungsantrag sei ein Sachverhalt außerhalb des eigentlichen Auftrags, in einem anderen Rechtsgebiet, gewesen. Kenntnisse und Fähigkeiten in diesem Feld seien vom Anwalt nicht jederzeit und unter allen Umständen zu verlangen.
Fazit:
Die Beratungspflicht des Anwalts ist auf das konkrete Mandat beschränkt.