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Personalplanung

Bundesarbeitsgericht setzt Betriebsrat Grenzen

Der Betriebsrat hat durchaus weitgehende Informations- und Mitwirkungsmöglichkeiten bei der Personalplanung. Das BAG hat dem jetzt allerdings auch klare Grenzen gesetzt.
Das Bundesarbeitsgericht setzt dem Betriebsrat bei der Personalplanung klare Grenzen. Der Betriebsrat darf nur die Unterlagen einsehen, die der Arbeitgeber selbst bei seiner Personalplanung zugrunde legt (BAG, Urteil vom 08.11.2016, Az. 1 ABR 64/14). Und die Richter stellen klar: Es zählt nicht zu den Aufgaben des Betriebsrats, „gleichberechtigt” neben dem Arbeitgeber eine „originäre” Personalplanung durchzuführen. Er darf nur Änderungsvorschläge machen. Arbeitgeber müssen den Betriebsrat zwar über den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf rechtzeitig und umfassend unterrichten. Daten, die für die Personalplanung nicht genutzt werden, gehören aber ausdrücklich nicht zu den entsprechenden Unterlagen. Mehr als die vom Arbeitgeber genutzten Daten erhält der Betriebsrat nicht. Das gilt auch für Stichtagserhebungen. Im konkreten Fall dienten diese lediglich als Grundlage für die Budgetverhandlungen mit den Kostenträgern. Der Arbeitgeber machte dem Richter plausibel, dass er sie für die Personalplanungen nicht einsetzt.

Fazit: Sorgen Sie dafür, dass Sie im Streitfall plausibel darlegen können, welche Unterlagen Sie für die Personalplanung tatsächlich nutzen.

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