Fristverlängerung
Sie haben länger Zeit, die Kirchensteuerabzugsmerkmale Ihrer Gesellschafter beim Bundeszentralamt für Steuern einzureichen. In einigen Fällen müssen Sie es überhaupt nicht tun.
Sie haben einen Monat länger Zeit, die Merkmale des Kirchensteuerabzugs (KiStAM) ihrer Gesellschafter einzuholen. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) nimmt auch noch im November entsprechende Anmeldungen an. Bisher galt der 31. Oktober als Stichtag. Die Verordnung sieht aber auch Ausnahmeregeln vor, wonach bestimmte Unternehmen überhaupt keine Registrierung vornehmen lassen müssen. Dies gilt für:
- Ein-Mann-Gesellschaften, wenn der Alleingesellschafter-Geschäftsführer konfessionslos ist bzw. keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört.
- Kapitalgesellschaften, die eine Ausschüttung im Folgejahr mit Sicherheit ausschließen können oder Kapitalgesellschaften, die nicht beabsichtigen, im Folgejahr eine kapitalertragssteuerpflichtige Ausschüttung vorzunehmen.
Hinweis: Kommt es dennoch zu einer Ausschüttung, können Sie nachträglich die Registrierung vornehmen.
Fazit: Ohne Gewinn oder ohne Glaubenszugehörigkeit sind Sie von der lästigen Registrierungspflicht befreit.