Kitas bleiben gemeinnützig
Nach Auffassung des BGH ist der Betrieb der Kitas durch das sog. Nebenzweckprivileg gedeckt. Der Anerkennung eines Vereins als gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts (§§ 51 ff. AO) kommt entscheidende Bedeutung zu.
Kitas bleiben im Vereinsregister eingetragen, selbst wenn sie sich wirtschaftlich betätigen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) festgestellt. Er hat aktuell gleich in drei Beschlüssen die bisherige vom Kammergericht Berlin praktizierte „Kita-Rechtsprechung“ aufgehoben (vom 16.05.2017, Az. II ZB 6/16, Az. II ZB 7/16, Az. II ZB 9/16). Danach sollte die wirtschaftliche Betätigung von Kitas zur Löschung des Vereins aus dem Vereinsregister führen.
Nach Auffassung des BGH ist der Betrieb der Kitas durch das sog. Nebenzweckprivileg gedeckt. Danach ist eine wirtschaftliche Betätigung zulässig, wenn sie nicht zum Hauptzweck des Vereins wird, sondern diesem dient.
Der Anerkennung eines Vereins als gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts (§§ 51 ff. AO) kommt entscheidende Bedeutung zu. Diese Anerkennung indiziert laut BGH, dass ein Verein nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb als Hauptzweck ausgerichtet ist. Außerdem, so der BGH, zielt der als gemeinnützig anerkannte Verein im Gegensatz zu den Gesellschaften (AG, GmbH etc.) nicht auf einen Geschäftsgewinn und den wirtschaftlichen Vorteil des Einzelnen.
Fazit: Die Selbstlosigkeit des Vereins ist schon in der Satzung festzulegen. Als Verein eine Kindergartenkette aufzubauen, wird von dem Urteil nicht gedeckt.