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Eingliederungszuschuss für schwer vermittelbare Arbeitslose

Jobcenter müssen richtig einstufen

Arbeitgeber, die schwer vermittelbare Arbeitslose einstellen, können Eingliederungszuschüsse beantragen. Aber nicht immer sind sich Jobcenter und Arbeitgeber über die Höhe der Zuschüsse einig. Worauf es bei der Einstufung ankommt.


Für die Höhe eines Eingliederungszuschusses müssen die Jobcenter alle Vermittlungshemmnisse berücksichtigen. Das macht ein Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Mannheim gerade noch einmal deutlich.

Arbeitgeber, die schwer vermittelbare Arbeitslose einstellen, können Eingliederungszuschüsse erhalten. Die Höhe der Zuschüsse richtet sich nach diversen Kriterien. Je schwerer ein Arbeitsloser vermittelbar ist, desto höher ist der Zuschuss. Er kann bis zu 50% des gezahlten Gehalts betragen und wird in der Regel für 12 Monate gewährt.

Alle Vermittlungshemmnisse für Zuschuss berücksichtigen

Neben der Standard-Regelung gibt es zahlreiche Ausnahmen. Je schwerer ein Arbeitnehmer zu vermitteln ist, desto höher ist der Zuschuss. Dabei sind die Länge der Arbeitslosigkeit, das Alter, die Qualifikation und ggf. Behinderungen relevant.

Das Sozialgericht machte im aktuellen Urteil deutlich, dass dabei alle Vermittlungshemmnisse zu berücksichtigen sind. Statt des gewährten Zuschusses von 50% für 12 Monate verdonnerte das Gericht das Jobcenter zur erneuten Prüfung. Der Arbeitgeber hatte einen Zuschuss von 70% für 18 Monate beantragt.

Urteil:

Urteil vom 27.2.2019, Az.: S 6 AS 2671/18

 

Fazit:

Nutzen Sie den Eingliederungszuschuss, wenn Sie schwer vermittelbare Arbeitslose einstellen. Prüfen Sie nach, ob die Höhe des Zuschusses angemessen ist.

 

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