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Virtuelle Hauptversammlungen werden Regelfall

Eine Person steht am Podium und spricht zu anderen. (c) scusi/Fotolia
In der Pandemie als Ausnahme geboren, werden sie nun zum Regelfall: Virtuelle Hauptversammlungen. FUCHSBRIEFE haben sich den Referentenentwurf näher angesehen und zeigen, was es zu beachten gilt.
Unternehmen können auch künftig virtuelle Hauptversammlungen durchführen. Diese bekommen einen festen gesetzlichen Rahmen und werden damit dauerhaft festgeschrieben. Das Bundesjustizministerium (BMJ) legte jüngst einen entsprechenden Gesetzentwurf vor. Virtuelle Hauptversammlungen waren im Zuge der Pandemie als Ausnahmemaßnahmen zugelassen worden. Diese Sonderregeln treten am 31.08.2022 außer Kraft.

Von der Praxis wurden die virtuellen Versammlungen gut angenommen, so das BMJ. Das macht das Ministerium einerseits an der gesteigerten Präsenz fest. Andererseits hätten sich die Qualität der Antworten auf die Fragen der Aktionäre verbessert. Weiterer Vorteil: Die Aufwendungen der Wirtschaft für Hauptversammlungen sinken nach Schätzungen des BMJ um 35 Mio. Euro.

Ergänzung zum Aktiengesetz

Die dauerhafte Möglichkeit der virtuellen Hauptversammlungen soll durch eine Ergänzung im Aktiengesetz (AktG) erfolgen. Die wichtigsten Voraussetzung für die Abhaltung der Versammlung sind:

  • die vollständige Bild- und Tonübertragung der Versammlung
  • Gewährleistung der Stimmrechtsausübung über digitale Kommunikation oder Erteilung einer Vollmacht
  • Gewährleistung einer digitalen Redemöglichkeit / Widerspruchsmöglichkeit / Einreichung von Stellungnahmen / Gegenanträge
Am Ort der Hauptversammlung müssen anwesend sein: die Vorstandsmitglieder, Mitglieder des Aufsichtsrates (sofern keine Ausnahmen vorliegen), der Versammlungsleiter und der Abschlussprüfer.
Fazit: Virtuelle Hauptversammlungen werden in der Zukunft der Regelfall sein. Das dürfte Unternehmen viel Geld sparen.
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