Rückstellungen nicht immer Pflicht
Der BFH hat die Pflicht zur Rückstellung eingeschränkt.
Sie müssen Rückstellungen nur dann bilden, wenn eine Zahlungsverpflichtung wahrscheinlich ist. Können Sie belegen, dass bspw. gerichtlich gegen Sie geltend gemachte Schadensersatzforderungen nur etwa zu 50% Bestand haben könnten, besteht der Zwang zur Rückstellungsbildung nicht. Als Beleg dient etwa ein von fachkundiger Seite erstelltes Gutachten, entschied der BFH (jetzt veröffentlichtes Urteil vom 16.12.2014, Az. VIII R 45/12).
Fazit: Sie haben mit dieser Entscheidung die Möglichkeit, Ihre Bilanz entsprechend zu gestalten.