So handhaben Sie den Poststreik
Kündigung Arbeitsvertrag: Muss von Arbeitgeberseite unterzeichnet sein. (Entsprechend: Arbeitnehmer). Fax, E-Mail, mündlich, SMS genügen nicht. Also: im Beisein von Zeugen überreichen oder mit Zeugen in den Briefkasten werfen.
Kündigung Wohnungsmietvertrag: muss in Frist bis zum 3. Werktag des Kalendermonats erfolgen; sonst zählt dieser nicht mit. (Frist für Mieter: 3 Monate). Auch hier: persönlich Kündigungsschreiben übergeben, Postbriefkasteneinwurf mit Zeugen.
Kündigung Mobilfunk-Verträge: Fax oder E-Mail reicht oft. Und: An die Kulanz des Unternehmens appellieren.
Ansprüche aus Vertrag oder Gesetz: Sie verjähren bei verspäteter Geltendmachung. Streik bringt keine Fristverlängerung. Bei Anspruch auf Geldsummenzahlung: Mahnbescheid beantragen (hemmt mit Eingang bei Gericht die Verjährung).
Behördenpost: Bei Behörden-Schreiben Rechtsmittelbelehrung prüfen, die Widerspruchsfrist kann bei Fehlern ein Jahr betragen. Wenn unverschuldetes Fristversäumnis durch Poststreik vorliegt: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Aber Achtung: Wählen Sie in Kenntnis eines andauernden Streiks den Postweg, gilt das nicht als unverschuldetes Versäumnis.
Fazit: Nutzen Sie alternative Dienstleistungsangebote, loten Sie rechtliche Möglichkeiten im täglichen Geschäft aus. Infos zu streikbetroffenen Orten unter Tel. 0228/763 676 50 oder www.dhl.de/streikinfo.