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Arbeitnehmer nahm erhebliche Umbauten vor

Bei der Home Office Vermietung an den Arbeitgeber nicht übertreiben

Übertreiben Sie es nicht, wenn Sie ihr privates Home Office an Ihren Arbeitgeber vermieten. Sonst haben Sie am Ende ein (gewerbliches) Problem an der Backe.

Überziehen Sie bei der Vermietung Ihres Home Office an Ihren Arbeitgeber nicht! Sonst wird daraus noch eine gewerbliche Vermietung. In einem kürzlich verhandelten Fall ging es um die Überschusserzielungsabsicht aus ebendieser Vermietung. Dazu bediente sich der Bundesfinanzhof folgender Überlegung:

Bei der Vermietung von Wohnraum wird ein Einnahmeüberschuss unterstellt. Im vorliegenden Fall wurde allerdings eine komplette Einliegerwohnung an den Arbeitgeber vermietet. Um die Räume betrieblich zu nutzen, wurden umfassende Renovierungskosten aufgewendet. Es kam zu einem Verlust von ca. 26.000 Euro.

Überschussprognose wird notwendig

Der Mietvertrag war im Urteilsfall an das Arbeitsverhältnis gekoppelt. Dadurch und wegen der verlangten ausschließlich betrieblichen Nutzung, wurde die Vermietung durch die Richter als zweckentfremdete Vermietung betrachtet. Es handelt sich ihrer Meinung nach um eine gewerbliche Vermietung. Die Folge: Es ist eine Überschussprognose aufzustellen. Ggf. sind die Kosten steuerlich nicht berücksichtigungsfähig.

Hinweis:

Damit positioniert sich der Bundesfinanzhof klar gegen die bisher gängige Auffassung der Finanzverwaltung (BMF Schreiben vom 13.12.2005).

Fazit:

Es bleibt abzuwarten wie die Finanzverwaltung reagiert.

Urteil:

AZ IX R9/17 vom 17.04.2018

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